Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat
am 29. September 2011 (Az.: III-5 StF 1/11) entschieden, dass der Grundsatz
eines stillschweigenden Haftungsverzichts unter Wettkampfsportlern auch für die
Teilnehmer eines Jugendfußballturniers gilt. Diese Regeln sind jedoch ebenso
wie bei Erwachsenen nur anzuwenden, solange eine Verletzung nicht auf eine
grobe Unsportlichkeit zurückzuführen ist.
Ein
seinerzeit 14-jähriger Verteidiger der Jugendmannschaft eines Bundesligavereins
war im Oktober 2008 bei einem Pokalspiel von einem ebenfalls 14-jährigen
gegnerischen Stürmer schwer verletzt worden. Der Jugendliche erlitt bei dem
Zwischenfall einen Oberschenkelbruch sowie eine zweifache Unterschenkelfraktur.
Die Verletzungen heilten zwar zum Glück folgenlos aus. Trotz allem musste der
Kläger für mehrere Monate erhebliche Einschränkungen in Kauf nehmen.
Daher verlangte
er von dem Stürmer die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 9.500 Euro.
Denn dieser sei in voller Absicht mit gestrecktem Bein von hinten in sein Knie
gesprungen.
Der Stürmer
verteidigte sich vor Gericht damit, sich nicht grob unsportlich verhalten zu
haben. Denn andernfalls wäre sein Foul vom Schiedsrichter nicht lediglich mit
einer gelben Karte geahndet worden. Im Übrigen würden die für erwachsene
Wettkampfsportler entwickelten Regeln zu einem stillschweigenden Haftungsverzicht
auch unter Jugendlichen gelten. Danach bestehe eine Haftungsverpflichtung nur
dann, wenn sich einer der Beteiligten in grober Weise über Spielregeln
hinwegsetzt oder grob gegen das Gebot sportlicher Fairness verstößt.
Die in der
Vorinstanz angerufenen Richter des Landgerichts Mönchengladbach wollten dem zwar
grundsätzlich nicht widersprechen. Sie gingen nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme jedoch davon aus, dass es sich bei dem Foul des beklagten
Jugendlichen um einen groben Regelverstoß in Form einer unfairen, übermäßig
harten und brutalen Attacke gehandelt hatte. Daran ändere auch die Tatsache
nichts, dass das Foul von dem Schiedsrichter lediglich mit einer gelben Karte
geahndet worden war. Denn das lasse keinen Schluss auf das tatsächliche
Geschehen zu.
Mit Urteil
vom 3. Januar 2011 (Az.: 1 O 181/09) verurteilten die Richter den Beklagten
daher dazu, dem Kläger ein in ihren Augen angemessenes Schmerzensgeld in Höhe
von 2.000 Euro zu zahlen.
In seiner
gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegten Berufung
blieb der Beklagte bei seiner Behauptung, dass er bei seinem Angriff nur den
Ball habe spielen wollen und daher kein grober Regelverstoß vorliege, der ihn
zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichte.
Das
Düsseldorfer OLG ging in seiner Entscheidung allerdings davon aus, dass ihre
Mönchengladbacher Kollegen rechtsfehlerfrei einen groben Regelverstoß des
Beklagten festgestellt hatten. Um die Sache zum Abschluss zu bringen, schlugen
sie den Beteiligten vor, sich auf einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.500
Euro zu vergleichen. Der Kläger und der Beklagte haben nun zwei Wochen lang
Zeit, über den Vorschlag nachzudenken.
Im Februar
2011 hatte auch das Landgericht Kiel festgestellt, dass grob unsportliches
Verhalten die Regeln des stillschweigenden Haftungsverzichts außer Kraft setzt.
Dabei ging es um den Fall eines Teilnehmers an einem American Football-Spiel,
der bei einer Attacke eines gegnerischen Spielers ebenfalls schwer verletzt
worden war. Ihm wurden wegen der Härte des Fouls sowohl ein Schmerzensgeld als
auch die Zahlung von Schadenersatz zugesprochen.
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