Das Amtsgericht München hat mit Urteil
vom 14. April 2011 (Az.: 271 C 10327/10) entschieden, dass ein Versicherter,
der einen Kaskoschaden auf Gutachten-Basis abrechnen lässt, ohne das Auto reparieren
zu lassen, bei einem weiteren vergleichbaren Schadenereignis im Einzelnen
beweisen muss, welche Schäden neu hinzugekommen sind, um auch für diese eine
Entschädigung zu erhalten.
Für seinen
Pkw hatte der Kläger bei dem beklagten Versicherer eine Teilkaskoversicherung
abgeschlossen, als das Fahrzeug im Juni 2008 durch Hagel erheblich beschädigt wurde.
Den Schaden in Höhe von ca. 2.400,- Euro ließ der Versicherte auf Basis eines
Sachverständigengutachtens abrechnen, ohne sein Fahrzeug reparieren zu lassen.
Nur ein Jahr später wurde das Fahrzeug erneut Opfer eines Hagelschauers. Der
Kläger führte den Pkw auch dieses Mal einem Sachverständigen zur Begutachtung
vor. In Unkenntnis des nicht reparierten Vorschadens ermittelte dieser die
Reparaturkosten mit über 2.600,- Euro.
Daraufhin
erstattete der Versicherer dem Kläger 66,- Euro, was einer Differenz zwischen
dem Vorschaden sowie der Summe, die für den aktuellen Schaden ermittelt wurde
abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- Euro entsprach.
Der Kläger war damit nicht einverstanden.
In seiner
gegen den Versicherer eingereichten Klage behauptete er, dass sich die Anzahl
der Dellen durch den zweiten Hagelschlag erheblich erhöht hatte. Daher müsste
ihm der Versicherer mindestens 500,- Euro erstatten.
Das Münchener
Amtsgericht wollte dem nicht folgen und wies die Klage als unbegründet zurück.
Da der Kläger das Fahrzeug nach dem ersten Schaden nicht hat reparieren lassen,
stehen ihm für den zweiten Hagelschaden nur jene Reparaturkosten zu, die zur
Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nötig sind.
Zur
Durchsetzung eines entsprechenden Anspruchs ist es allerdings erforderlich,
dass der Kläger konkret vorträgt und beweist, welche zusätzlichen Schäden an
seinem Auto entstanden sind.
In dem
entschiedenen Fall war keine eindeutige technische und rechnerische Abgrenzung
zwischen dem Vorschaden und dem neuen Schadenereignis möglich, so dass das zu
Lasten des Klägers geht, der den Vorschaden nicht hat reparieren lassen.
Der
Gutachter wusste bei der Kalkulation des zweiten Schadens nichts von dem
Vorschaden. Insofern hätte der Kläger in Einzelnen beweisen müssen, welche Beulen
neu entstanden sind. Dieser Beweisantritt war ihm nicht möglich. Deswegen war
er mit den vom Versicherer gezahlten 66,- Euro noch gut bedient, da der
Versicherer wegen der Beweisnot des Versicherten zu keinerlei Entschädigung
verpflichtet gewesen wäre.
Mittlerweile
ist das Urteil rechtskräftig.
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