Montag, 26. März 2012

Entschädigung durch Zweitschaden verhagelt


Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 14. April 2011 (Az.: 271 C 10327/10) entschieden, dass ein Versicherter, der einen Kaskoschaden auf Gutachten-Basis abrechnen lässt, ohne das Auto reparieren zu lassen, bei einem weiteren vergleichbaren Schadenereignis im Einzelnen beweisen muss, welche Schäden neu hinzugekommen sind, um auch für diese eine Entschädigung zu erhalten.


Für seinen Pkw hatte der Kläger bei dem beklagten Versicherer eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen, als das Fahrzeug im Juni 2008 durch Hagel erheblich beschädigt wurde. Den Schaden in Höhe von ca. 2.400,- Euro ließ der Versicherte auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ohne sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Nur ein Jahr später wurde das Fahrzeug erneut Opfer eines Hagelschauers. Der Kläger führte den Pkw auch dieses Mal einem Sachverständigen zur Begutachtung vor. In Unkenntnis des nicht reparierten Vorschadens ermittelte dieser die Reparaturkosten mit über 2.600,- Euro.
Daraufhin erstattete der Versicherer dem Kläger 66,- Euro, was einer Differenz zwischen dem Vorschaden sowie der Summe, die für den aktuellen Schaden ermittelt wurde abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- Euro entsprach. Der Kläger war damit nicht einverstanden.
In seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage behauptete er, dass sich die Anzahl der Dellen durch den zweiten Hagelschlag erheblich erhöht hatte. Daher müsste ihm der Versicherer mindestens 500,- Euro erstatten.
Das Münchener Amtsgericht wollte dem nicht folgen und wies die Klage als unbegründet zurück. Da der Kläger das Fahrzeug nach dem ersten Schaden nicht hat reparieren lassen, stehen ihm für den zweiten Hagelschaden nur jene Reparaturkosten zu, die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nötig sind.
Zur Durchsetzung eines entsprechenden Anspruchs ist es allerdings erforderlich, dass der Kläger konkret vorträgt und beweist, welche zusätzlichen Schäden an seinem Auto entstanden sind.
In dem entschiedenen Fall war keine eindeutige technische und rechnerische Abgrenzung zwischen dem Vorschaden und dem neuen Schadenereignis möglich, so dass das zu Lasten des Klägers geht, der den Vorschaden nicht hat reparieren lassen.
Der Gutachter wusste bei der Kalkulation des zweiten Schadens nichts von dem Vorschaden. Insofern hätte der Kläger in Einzelnen beweisen müssen, welche Beulen neu entstanden sind. Dieser Beweisantritt war ihm nicht möglich. Deswegen war er mit den vom Versicherer gezahlten 66,- Euro noch gut bedient, da der Versicherer wegen der Beweisnot des Versicherten zu keinerlei Entschädigung verpflichtet gewesen wäre.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.
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