Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am
27. September 2011 (Az.: 5 K 221/11.NW) entschieden, dass ein Lehrer persönlich
für die Folgen haftet, wenn er nach dem Kochunterricht vergisst, eine Herdplatte
auszustellen. Daher kann er die Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr nicht auf
seinen Dienstherrn abwälzen.
Ein
Realschullehrer hatte geklagt, der Schülerinnen und Schülern einer neunten
Klasse im Rahmen des Arbeitslehreunterrichtes zeigen wollte, wie man Pommes
Frites zubereitet - mit gravierenden Folgen.
Der hatte
Lehrer es trotz gegenteiliger Bekundungen nachweislich vergessen, vor Verlassen
der Schulküche sämtliche Kochstellen auszustellen und verursachte so einen Brand.
Der Hausmeister der Schule alarmierte daher die örtliche Feuerwehr, die mit 18
Einsatzkräften und mehreren Fahrzeugen anrückte.
Glücklicherweise
musste die Feuerwehr lediglich den qualmenden Topf von der Herdplatte nehmen
und die Schule lange lüften.
Bei dem
Einsatz entstanden trotz allem Kosten in Höhe von ca. 1.500 Euro, welche sie
dem Lehrer in Rechnung stellten.
Der Lehrer meinte,
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Zwischenfälle wie dem Brand zur
Kasse gebeten werden zu können. Daher müsse sein Dienstherr und nicht er die Kosten
für den Feuerwehreinsatz zahlen. Denn er habe weder grob fahrlässig noch
vorsätzlich gehandelt.
Die Richter
des Neustädter Verwaltungsgerichts sahen das anders und wiesen die Klage des
Lehrers gegen den Gebührenbescheid als unbegründet zurück.
Der Mann hat
nach Meinung des Gerichts grob fahrlässig gehandelt. Wegen der hohen Brandgefahr
beim Erhitzen von Frittierfett auf einem Herd in einem normalen Topf ohne
Sicherheits-Vorrichtungen hätte der Kläger besonders vorsichtig vorgehen
müssen. Diese Vorsicht hat er jedoch nicht walten lassen. Anders konnten es
sich die Richter nicht erklären, dass es der Lehrer trotz angeblicher Kontrolle
versäumt hatte, beim Verlassen der Schulküche alle Kochstellen abzustellen.
Aufgrund
grob fahrlässigen Verhaltens darf der Lehrer von der Feuerwehr auch direkt in
Anspruch genommen werden, ohne dass diese sich vorrangig an seinen Dienstherrn
halten muss.
Da der
Kläger den Schaden während seiner Berufsausübung verursacht hat, kann er sich
nicht bei seinem Privathaftpflichtversicherer schadlos halten.
Versicherungsschutz
bietet in solchen Fällen jedoch eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für Lehrer, die wie jede andere
Haftpflichtversicherung auch in Fällen grober Fahrlässigkeit zur Leistung
verpflichtet ist.
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