Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit
Urteil vom 6. Juli 2011 (nach altem Recht) entschieden (Az.: IV ZR 108/07),
dass einem Versicherungsnehmer nicht der Versicherungsschutz versagt werden
darf, wenn er nach dem Diebstahl seines Fahrzeuges versehentlich behauptet,
über mehr Schlüssel zu verfügen, als tatsächlich vorhanden sind.
Im März 2004 war dem Kläger
ein bei dem Beklagten versicherter Lkw gestohlen worden. Er gab sowohl
gegenüber der Polizei als auch in der schriftlichen Schadenanzeige an, dass es
zu dem Fahrzeug vier Schlüssel geben würde. Einen der Schlüssel würde er
aufbewahren, über zwei Schlüssel würden Mitarbeiter verfügen – und der vierte
Fahrzeugschlüssel befinde sich in einem verschlossenen Werkzeugschrank in seinem
Büro. Nachdem er von seinem Versicherer dazu aufgefordert worden war, ihm die
Fahrzeugschlüssel zu überlassen, händigte er nur drei Schlüssel aus und
begründete das damit, dass es nur noch drei Schlüssel gebe, weil ein
Mitarbeiter ohne sein Wissen einen der beiden ursprünglichen Originalschlüssel
nach einem Austausch des Zündschlosses entsorgt habe. Bei seiner Schadenmeldung
habe er angenommen, dass sich dieser Schlüssel in dem Werkzeugschrank befinde.
Der Versicherer lehnte trotz
dieser Begründung den Versicherungsschutz ab und warf ihm vor, durch die
falschen Angaben vorsätzlich gegen seine Aufklärungsobliegenheiten verstoßen zu
haben, was zur Leistungsfreiheit führe.
Der Versicherte scheiterte
daraufhin mit seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage auf Zahlung einer
Entschädigung von ca. 41.000 Euro für das gestohlene Fahrzeug.
Erfolg hatte er beim BGH, da
die Richter der Klage statt gaben.
Der Kläger hat
grundsätzlich wegen seiner objektiv falschen Angaben zur Anzahl der vorhandenen
Schlüssel eine Obliegenheitsverletzung begangen. Zu den Aufklärungspflichten
eines Versicherten gehört es nämlich u.a., nach einem Fahrzeugdiebstahl
zutreffende Angaben zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel zu machen.
Im Zusammenhang mit den
Schlüsseln geht das Interesse des Versicherers bei einem gemeldeten Fahrzeugdiebstahl
regelmäßig dahin, alle vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhandenen
Fahrzeugschlüssel sachverständig auf Kopierspuren untersuchen zu lassen.
Im Gegensatz zu einer
niedrigen Angabe zu den Schlüsseln ist aber eine zu hohe Angabe generell nicht
dazu geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Dann kann er sich
allenfalls dazu veranlasst sehen, die Regulierung so lange zurückzustellen, bis
der Verbleib des vermeintlich fehlenden Schlüssels geklärt ist.
Im zugrundeliegenden Fall
hat der Kläger hierzu aber schlüssige Angaben gemacht, so dass im nach Meinung
des BGH der Versicherungsschutz nicht versagt werden durfte.
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