Montag, 12. März 2012

BGH-Urteil zum Autodiebstahl


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Juli 2011 (nach altem Recht) entschieden (Az.: IV ZR 108/07), dass einem Versicherungsnehmer nicht der Versicherungsschutz versagt werden darf, wenn er nach dem Diebstahl seines Fahrzeuges versehentlich behauptet, über mehr Schlüssel zu verfügen, als tatsächlich vorhanden sind.


Im März 2004 war dem Kläger ein bei dem Beklagten versicherter Lkw gestohlen worden. Er gab sowohl gegenüber der Polizei als auch in der schriftlichen Schadenanzeige an, dass es zu dem Fahrzeug vier Schlüssel geben würde. Einen der Schlüssel würde er aufbewahren, über zwei Schlüssel würden Mitarbeiter verfügen – und der vierte Fahrzeugschlüssel befinde sich in einem verschlossenen Werkzeugschrank in seinem Büro. Nachdem er von seinem Versicherer dazu aufgefordert worden war, ihm die Fahrzeugschlüssel zu überlassen, händigte er nur drei Schlüssel aus und begründete das damit, dass es nur noch drei Schlüssel gebe, weil ein Mitarbeiter ohne sein Wissen einen der beiden ursprünglichen Originalschlüssel nach einem Austausch des Zündschlosses entsorgt habe. Bei seiner Schadenmeldung habe er angenommen, dass sich dieser Schlüssel in dem Werkzeugschrank befinde.
Der Versicherer lehnte trotz dieser Begründung den Versicherungsschutz ab und warf ihm vor, durch die falschen Angaben vorsätzlich gegen seine Aufklärungsobliegenheiten verstoßen zu haben, was zur Leistungsfreiheit führe.
Der Versicherte scheiterte daraufhin mit seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage auf Zahlung einer Entschädigung von ca. 41.000 Euro für das gestohlene Fahrzeug.
Erfolg hatte er beim BGH, da die Richter der Klage statt gaben.
Der Kläger hat grundsätzlich wegen seiner objektiv falschen Angaben zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel eine Obliegenheitsverletzung begangen. Zu den Aufklärungspflichten eines Versicherten gehört es nämlich u.a., nach einem Fahrzeugdiebstahl zutreffende Angaben zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel zu machen.
Im Zusammenhang mit den Schlüsseln geht das Interesse des Versicherers bei einem gemeldeten Fahrzeugdiebstahl regelmäßig dahin, alle vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhandenen Fahrzeugschlüssel sachverständig auf Kopierspuren untersuchen zu lassen.
Im Gegensatz zu einer niedrigen Angabe zu den Schlüsseln ist aber eine zu hohe Angabe generell nicht dazu geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Dann kann er sich allenfalls dazu veranlasst sehen, die Regulierung so lange zurückzustellen, bis der Verbleib des vermeintlich fehlenden Schlüssels geklärt ist.
Im zugrundeliegenden Fall hat der Kläger hierzu aber schlüssige Angaben gemacht, so dass im nach Meinung des BGH der Versicherungsschutz nicht versagt werden durfte.
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