Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Juli 2011 entschieden (Az.: 23 S 137/05), dass ein Versicherer auch dann nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ein Versicherter wegen eines Schwindelanfalls zu Schaden kommt, wenn in den Bedingungen einer privaten Un-fallversicherung Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen sind.
Der Kläger war bei dem beklagten Versicherer privat unfallversichert. Beim Begehen einer Treppe war er gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Als Unfallursache hatte er in der Schadenanzeige angegeben, einen Schwindelanfall erlitten zu haben. Das nahm der Versicherer zum Anlass, sich auf einen Ausschluss unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen zu berufen, nach denen Unfälle aufgrund von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren.
Der Versicherte machte in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage geltend, dass er sich durchaus an die Details des Sturzes erinnern könne. Von einer den Versicherungsschutz ausschließenden Bewusst-seinsstörung könne daher keine Rede sein.
Die Richter des Düsseldorfer Landgerichts wollten dem nicht folgen und wiesen die Klage gegen den Unfall-versicherer als unbegründet zurück.
Das Gericht meinte, dass eine Schwindelattacke eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen darstellt. Der Versicherer hat dem Kläger daher zu Recht den Versicherungsschutz versagt. Von einer Bewusstseinsstörung ist immer dann auszugehen, wenn erhebliche Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit vorliegen, die einen Versicherten außer Stande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Der Eintritt einer völligen Bewusstlosigkeit ist dazu nicht erforderlich.
Vielmehr kommt es nach Ansicht der Richter darauf an, dass die Reaktionsfähigkeit des Versicherten soweit beeinträchtigt ist, dass er der konkreten Gefahrenlage, in welcher er sich befindet, nicht mehr gewachsen und eine einen Unfall vermeidende Reaktion nicht mehr möglich ist. Davon war im Fall des Klägers auszu-gehen. Hätte er einen „normalen“ Schwindelanfall erlitten, so hätte er zumindest die Möglichkeit gehabt, sich am Treppengeländer festzuhalten oder sich auf eine Stufe zu setzen, um einen Sturz zu vermeiden.
Nach Auffassung des Gerichts kommt als Indiz für eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen hinzu, dass der Kläger bereits Monate vor seinem Unfall wegen eines psychogenen Schwin-dels behandelt wurde und zugeben musste, dass er Probleme mit Schwindelanfällen hat.
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