Das Landgericht Köln hat am 19. Mai 2011 (Az.: 8 O 257/10) entschieden, dass ein Fluggast, der bei einem Transport auf einem Flughafengelände verletzt wird, für die Folgen nur dann seine Fluggesell-schaft in Anspruch nehmen kann, wenn diese den Transport organisiert hat.
Eine aus Frankfurt am Main stammende Frau und spätere Klägerin hatte während einer Tagung in Brüssel eine an einer Beinverletzung leidende Mitreisende kennengelernt, die mit dem gleichen Flugzeug ebenfalls nach Frankfurt zurückfliegen wollte. Die Klägerin bot ihr an, sie bei der Rückreise zu unterstützen und fragte daher beim Einchecken am Schalter der Fluggesellschaft danach, wie ihrer Mitreisenden am besten geholfen werden könne. Die Mitarbeiterin der Airline bestellte daraufhin einen Elektrocaddy, mit welchem die beiden Damen zum Flugsteig gebracht werden sollten. Während der Fahrt kam es jedoch zu einem unerwarteten Zwischenfall. Bei Durchfahren einer automatischen Flügeltür schloss sich diese, bevor das Fahrzeug sie vollständig passiert hatte. Dadurch wurde die Klägerin erheblich am Knie verletzt.
Die Airline wies ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung als unbegründet zurück, da deren Mit-arbeiterin lediglich aus Freundlichkeit den Transportdienst des Flughafens informiert habe, ohne ihm offiziell einen Auftrag zu dem Transport erteilt zu haben. Sie könne daher nicht für den bedauerlichen Vorfall zur Verantwortung gezogen werden.
Die Richter des Kölner Landgerichts wiesen die Klage der verletzten Passagierin als unbegründet zurück, das die Klägerin weder einen Anspruch aus Vertragserfüllung gemäß § 280 Absatz 1 BGB noch nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens hat. Gemäß § 17 dieses Übereinkommens hat der Luftfracht-führer, so auch die beklagte Fluggesellschaft, zwar Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Zwischenfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder aber beim Ein- oder Aussteigen ereignet. Der Zwischenfall, bei dem die Klä-gerin verletzt wurde, fällt folglich nicht unter die Bestimmungen des Übereinkommens, denn selbst bei einer großzügigen Auslegung ereignete er sich eindeutig nicht beim Einsteigen.
Auch entfällt eine vertragliche Haftungsverpflichtung der Fluggesellschaft, da diese den Transport mit dem Elektrocaddy eindeutig nicht organisiert hatte. Die unbestrittene Tatsache, dass eine Mitarbeiterin der Airline den Transportdienst angerufen hatte, wertete das Gericht als reine Serviceleistung, die keine Haftungsver-pflichtung auslöst.
Die Klägerin hätte Ansprüche gegen den Betreiber des Brüsseler Flughafens bzw. gegen den für diesen tätigen Fahrdienst geltend machen können. Beide hatten jedoch bereits im Vorfeld des Rechtsstreits darauf hingewiesen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, ihnen ein Verschulden an dem Vorfall nachzuweisen. Zu der Verletzung sei es ganz offenkundig nur deswegen gekommen, weil sich die Klägerin nicht an die Anweisungen des Fahrers des Caddys gehalten hatte, während der Fahrt in dem offenen Gefährt ihre Hände und Beine innerhalb des Fahrzeugs zu halten. Da die Klägerin nicht dazu in der Lage war, das Gegenteil zu beweisen, ging sie letztlich leer aus.
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