Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Juli 2011 entschieden (Az.: IV ZR 148/10), dass der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert die sogenannte Neuwertspanne auch dann ersetzt verlangen kann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen zur Wie-derherstellung des versicherten Gebäudes deutlich günstiger als der Neuwert waren.
Im Oktober 2003 wurde das Gebäude des Klägers durch einen Brand vollständig zerstört. Ein von seinem Versicherer beauftragter Sachverständiger veranschlagte den Zeitwertschaden mit ca. 233.000,- Euro. Als Neuwertschaden ermittelte er einen Wert von über 360.000,- Euro. Nachdem der Kläger das Gebäude hatte wiederherstellen lassen, ermittelte der Gutachter die Baukosten einschließlich der Aufräum- und Abbruch-kosten mit etwa 179.000,- Euro.
Daraufhin zahlte der Versicherer dem Kläger lediglich den Zeitwertschaden in Höhe von 233.000,- Euro, womit der Versicherte nicht einverstanden war. In seiner Klage gegen den Gebäudeversicherer machte er geltend, dass ihm nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen die vom Sachverständigen ermittelte Neuwertentschädigung zustehe, auch ohne dass er diesen Betrag habe aufwenden müssen. Die deutlich günstigeren Wiederherstellungskosten als von dem Sachverständigen ursprünglich berechnet seien nicht, wie von dem Versicherer behauptet, darauf zurückzuführen, dass er kein gleichwertiges und gleichartiges Gebäude wie vor dem Brand errichtet habe. Vielmehr seien die Baukosten nur deswegen so gering gewesen, weil er wesentliche Bauleistungen selbst, bzw. mit Hilfe von Angehörigen und Nachbarn erbracht habe.
Schließlich landete der Streit vor dem Bundesgerichtshof, wo der Versicherte einen Etappensieg errang.
Die BGH-Richter waren – anders als die Kollegen aus der Vorinstanz der Meinung, dass ein Versicherungs-nehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert die Neuwertentschädigung unabhängig davon beanspruchen kann, ob der tatsächliche Wiederherstellungs-Aufwand den abstrakt berechneten Neuwertschaden zumindest annähernd erreicht. Das gilt zumindest in jenen Fällen, in denen ein zerstörtes Gebäude innerhalb von drei Jahren in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder-hergestellt wird. Die Erbringung von Eigenleistungen, die die Baukosten reduzieren, rechtfertigt es nach An-sicht des Gerichts nicht, einem Versicherten eine Neuwertentschädigung zu versagen.
Die sog. Neuwertspanne kann der Kläger nur dann nicht beanspruchen, wenn das neu errichtete Gebäude nicht dem durch den Brand zerstörten Haus entspricht. Inwiefern das der Fall ist, hat die Vorinstanz zu klä-ren, an welche der Fall zurückverwiesen wurde.
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