Donnerstag, 9. Februar 2012

Fragen kostet nichts, wenn der Geldeingang ausbleibt

Das Amtsgericht München hat am 15.7.2011 mit Urteil entschieden (Az.: 133 C 7736/11), dass man sich zunächst telefonisch mit dem Versicherer vor Beauftragung eines Anwalts in Verbindung setzen sollte, wenn eine Kapitalabfindung aus einer privaten Renten- oder Lebensversicherung nicht fristgerecht zum Fälligkeitstermin überwiesen wird. Andernfalls bleibt man auf den Anwaltskosten sitzen.


Bei dem beklagten Versicherer hatte die Klägerin einen Vertrag über eine private Rentenversicherung abge-schlossen. Zum 1.3.2011 wurde der Vertrag in Form der Zahlung einer Kapitalabfindung fällig. Als das Geld nicht fristgerecht ihrem Bankkonto gutgeschrieben wurde, beauftragte die Klägerin einen Anwalt. Dieser mahnte den Versicherer mit dem Ergebnis, dass sie die vereinbarte Summe in Höhe von 23.815,- Euro am 6.3.2011 erhielt. Der Frau reichte das nicht aus und verlangte von dem Versicherer zusätzlich die Zahlung der Anwaltsgebühren, die mit etwa 300,- Euro zu Buche schlugen. Die wollte der Versicherer jedoch nicht zahlen. Denn schließlich hätte ein einfacher Anruf der Versicherten genügt, um die Sache zu klären.
Das Münchener Amtsgericht vertrat ebenfalls diese Auffassung und wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts muss ein Schuldner Anwaltskosten grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich ist. Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur dann zu, wenn ein Gläubiger geschäftlich völlig ungewandt ist und wenn sich die Zahlung eines ihm zu-stehenden Betrages unangemessen verzögert.
Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sich der Versicherer seiner Zahlungs-verpflichtung bewusst entziehen wollte, nur weil er die fällig werdende Kapitalabfindung nicht fristgerecht überwiesen hatte.
Daher hätte nur ein Anruf genügt, um Klarheit darüber zu erlangen, warum sich die Auszahlung verzögerte. Im Rahmen eines solchen Anrufs hätte die Klägerin gegebenenfalls darauf hinweisen können, dass sie bei einer weiteren Verzögerung einen Anwalt einschalten werde.
Aufgrund des einfachen Sachverhaltes war jedenfalls keine sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich, da es für einen einfachen Erinnerungsanruf keiner besonderen Rechtskenntnisse bedarf.
Somit bleibt die Klägerin nicht nur auf den Anwaltskosten sitzen, sondern trägt auch noch die Gerichtskos-ten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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