Montag, 30. Januar 2012

Bezugsrechtsänderung bei Trennung beachten!

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 24. Januar 2011 (Az.: 10 U 973/10) entschieden, dass im Falle seines Ablebens eines Versicherten sein geschiedener Ehegatte die Leistungen aus einer privaten Renten- bzw. Lebensversicherung erbt, wenn nach einer Scheidung keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass dieser bei Vertragsabschluss als Begünstigter genannt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte in der Zwischenzeit erneut geheiratet hat.


Geklagt hatte eine Witwe eines Mannes, der während einer vorangegangenen Ehe einen Lebensversiche-rungsvertrag abgeschlossen hatte. Darin war als Begünstigte im Falle seines Todes seine damalige Ehefrau genannt.
Als der Mann verstorben war, erhob seine erste Ehefrau Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Doch damit war die Witwe des Verstorbenen nicht einverstanden. In ihrer gegen den Lebensversicherer ihres Ex-Gatten eingereichten Klage trug sie vor, dass es lebensfremd sei anzunehmen, dass ein geschiedener Ehemann seiner geschiedenen Frau Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zukommen lassen wolle. Solche Leistungen würden selbstverständlich jener Person zustehen, mit der der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war. Im Übrigen habe ihr verstorbener Mann noch während der mit ihr bestehenden Ehe eine Ersatzpolice ausstellen lassen. Das sei ausschließlich deswegen geschehen, um zu dokumentieren, dass sie die Versicherungsleistung erben solle. Die Klägerin verlangte daher, dass das Geld an sie ausgezahlt wird.
Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Ist nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt, so steht die Todesfallleistung aus einer privaten Renten- beziehungsweise Lebensversicherung nach Ansicht der Richter grundsätzlich jener Person zu, die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt das Vertragsabschlusses begünstigt hat. Selbst wenn in einem Antrag lediglich „Ehegatte“ anstatt des Namens jenes Ehepartners genannt wird, mit dem der Versicherte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verheiratet war, ist die Todesfallsumme auch nach einer Scheidung an diese Person auszuzahlen. Es kommt dann nicht darauf an, dass der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ablebens möglicherweise mit einer anderen Person verheiratet ist. Denn dieser Person stehen die Leistungen nur dann zu, wenn das Bezugsrecht ausdrücklich zu ihren Gunsten geändert wurde. Macht ein Versi-cherungsnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist davon auszugehen, dass es bei dem bishe-rigen Bezugsrecht bleiben soll.
Dass in dem entschiedenen Fall eine Ersatzpolice ausgestellt wurde, ist ebenfalls unerheblich. In dem Er-satzversicherungsschein wird zwar darauf hingewiesen, dass mit dessen Ausfertigung die bisherige Police einschließlich aller Nachträge ihre Gültigkeit verliert. Gleichzeitig wird aber betont, dass „bei Vertragsab-schluss oder während der Laufzeit des Vertrages getroffene besondere schriftliche Vereinbarungen, Anhän-ge und Anderes auch weiterhin gelten sollen.“
Nach Meinung des Gerichts betrifft dieser Passus auch das vereinbarte Bezugsrecht.
Daher geht die tatsächliche Witwe leer aus.

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