Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 10. August 2011 entschieden (Az.: L 5 U 240/10), dass Besucher von Veranstaltungen einer Hochschule nur von der gesetzlichen Unfallversi-cherung geschützt sind, wenn sie in einer formalen Beziehung zu der Lehreinrichtung stehen.
Als Gasthörerin besuchte die Klägerin ein sogenanntes Proseminar einer Universität. Sie nahm außerdem an Vorlesungen der Hochschule teil. Allerdings war die Frau weder immatrikuliert noch als Gasthörerin förmlich registriert.
In dieser Zeit wurde sie auf dem Heimweg von einer der Veranstaltungen Opfer eines tätlichen Angriffs. Schüler und Studenten stehen nicht nur in der Lehreinrichtung selbst, sondern auch auf dem direkten Weg von bzw. zu der Bildungsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dennoch lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, der verletzten Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Richter des rheinland-pfälzischen Landessozialgerichts wiesen die Klage der Frau gegen die Berufsge-nossenschaft als unbegründet zurück. Voraussetzung dafür, dass Teilnehmer von Lehrveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, ist nach Meinung des Gerichts eine formalrechtliche Beziehung zwischen der Bildungseinrichtung und ihren Besuchern. Diese ist z.B. bei der Situation von Schülern und Auszubildenden bzw. von Kindern einer Tageseinrichtung gegeben, die im Falle eines mit dem Besuch der (Bildungs-)Einrichtung in Zusammenhang stehenden Unfalls deswegen Leistungen von der Be-rufsgenossenschaft erwarten dürfen, weil eine formalrechtliche Beziehung zu der Einrichtung besteht.
Da die Klägerin weder an der Universität immatrikuliert, noch als Gasthörerin registriert war und die Veran-staltungen der Universität vielmehr aus rein privatem Interesse freiwillig besucht hatte, hat die Berufsgenos-senschaft es daher zu Recht abgelehnt, ihr Versicherungsschutz für die Folgen des tätlichen Angriffs zu gewähren.
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