Das Amtsgericht Lahnstein hat mit
Urteil vom 9. Februar 2011 entschieden (Az.: 24 C 384/10), dass der Versicherer
eines Unfallverursachers von einem Sachverständigen ermittelte Kosten für den
Umbau einer Fahrzeuggasanlage auch dann bezahlen muss, wenn der Schaden auf
Gutachterbasis abgerechnet werden soll.
Unverschuldet
war der Kläger war mit seinem Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Dabei
entstand nach den Feststellungen eines Sachverständigen ein wirtschaftlicher
Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut Gutachten 2.000,- Euro,
der Restwert 100,- Euro. Das Fahrzeug war von dem Kläger nach dem Kauf mit
einer Flüssiggasanlage nachgerüstet worden, die bei dem Unfall nicht beschädigt
wurde. Den Wert dieser Anlage hatte der Sachverständige bei der Ermittlung des
Wiederbeschaffungswerts nicht berücksichtigt. Er veranschlagte für deren Umbau
in ein Ersatzfahrzeug vielmehr einen Betrag in Höhe von 1.800,- Euro.
Da der
Kläger den Schaden auf Basis des Gutachtens abrechnen wollte, erstattet ihm der
Versicherer des Unfallverursachers den Wiederbeschaffungswert abzüglich
Restwert sowie eine Unkostenpauschale. Die Erstattung der von dem
Sachverständigen ermittelten Umbaukosten für die Gasanlage lehnte er jedoch ab.
Der
Rechtsstreit landete vor Gericht, wo der Versicherer die Auffassung vertrat,
dass einem Geschädigten bei einem Totalschaden die Umbaukosten nur dann
zustehen, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Umbau tatsächlich stattgefunden
hat. Alles andere würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen.
Das
Amtsgericht Lahnstein gab der Klage des Geschädigten auf Erstattung der von ihm
verlangten 1.800,- Euro statt.
Nach
richterlicher Meinung hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, die Kosten für
einen Umbau der Flüssiggasanlage auch dann erstattet zu bekommen, wenn er den
Schaden auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen will. Eine
ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers droht nicht. Er wird nämlich durch
die Zahlung lediglich in den Stand versetzt, ein mögliches Ersatzfahrzeug in
den Ausstattungszustand des Vorfahrzeugs vor dem Unfall zu versetzen, ohne
hierdurch einen Gewinn zu erzielen.
Im Übrigen
wäre sein bisheriges Fahrzeug auch ohne Gasanlage fahrfähig gewesen, da es nämlich
mit Benzin hätte betrieben werden können.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen