Samstag, 21. Januar 2012

Totalschaden-Abrechnung bei Kosten einer Flüssiggasanlage


Das Amtsgericht Lahnstein hat mit Urteil vom 9. Februar 2011 entschieden (Az.: 24 C 384/10), dass der Versicherer eines Unfallverursachers von einem Sachverständigen ermittelte Kosten für den Umbau einer Fahrzeuggasanlage auch dann bezahlen muss, wenn der Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet werden soll.


Unverschuldet war der Kläger war mit seinem Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Dabei entstand nach den Feststellungen eines Sachverständigen ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut Gutachten 2.000,- Euro, der Restwert 100,- Euro. Das Fahrzeug war von dem Kläger nach dem Kauf mit einer Flüssiggasanlage nachgerüstet worden, die bei dem Unfall nicht beschädigt wurde. Den Wert dieser Anlage hatte der Sachverständige bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nicht berücksichtigt. Er veranschlagte für deren Umbau in ein Ersatzfahrzeug vielmehr einen Betrag in Höhe von 1.800,- Euro.
Da der Kläger den Schaden auf Basis des Gutachtens abrechnen wollte, erstattet ihm der Versicherer des Unfallverursachers den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert sowie eine Unkostenpauschale. Die Erstattung der von dem Sachverständigen ermittelten Umbaukosten für die Gasanlage lehnte er jedoch ab.
Der Rechtsstreit landete vor Gericht, wo der Versicherer die Auffassung vertrat, dass einem Geschädigten bei einem Totalschaden die Umbaukosten nur dann zustehen, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Umbau tatsächlich stattgefunden hat. Alles andere würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen.
Das Amtsgericht Lahnstein gab der Klage des Geschädigten auf Erstattung der von ihm verlangten 1.800,- Euro statt.
Nach richterlicher Meinung hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, die Kosten für einen Umbau der Flüssiggasanlage auch dann erstattet zu bekommen, wenn er den Schaden auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen will. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers droht nicht. Er wird nämlich durch die Zahlung lediglich in den Stand versetzt, ein mögliches Ersatzfahrzeug in den Ausstattungszustand des Vorfahrzeugs vor dem Unfall zu versetzen, ohne hierdurch einen Gewinn zu erzielen.
Im Übrigen wäre sein bisheriges Fahrzeug auch ohne Gasanlage fahrfähig gewesen, da es nämlich mit Benzin hätte betrieben werden können.
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