Donnerstag, 26. Januar 2012

Quotelung wegen grober Fahrlässigkeit beim unsicherer Fahrzeugrückgabe

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Juni 2010 (das nach neuem Recht getroffen wurde) entschieden (Az.: 230 C 14977/09), dass sich der Kaskoversicherer nur teilweise an dem Schaden beteiligen muss, wenn einem Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug gestohlen wird, weil der Täter den Autoschlüssel aus einem nicht besonders gesicherten Briefkasten entwendet hat.


Geklagt hatte ein Mietwagenunternehmen gegen den Kaskoversicherer seiner Fahrzeuge. Kunden des Klä-gers, die einen Mietwagen nach Geschäftsschluss zurückgeben wollten, hatten den Fahrzeugschlüssel ent-sprechend einer vertraglichen Vereinbarung in einen nicht beschrifteten Briefkastenschlitz eines auf dem Betriebsgelände befindlichen Garagentors des Vermieters werfen. Da hinter dem Schlitz kein Kasten ange-bracht war, fiel der Schlüssel auf den Garagenboden. Trotz allem gelang es einem unbekannten Täter, an den Schlüssel zu gelangen und das von dem Kunden auf dem Betriebsgelände der Klägerin verschlossen abgestellte Fahrzeug zu entwenden.
Nachdem der Vermieter den Diebstahl seinem Kaskoversicherer meldete, wollte sich dieser unter Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung nur zur Hälfte an dem Schaden beteiligen, da der Versicherer in dem Fahrzeugrückgabeverfahren einen Fall grober Fahrlässigkeit sah, der ihn gem. § 81 VVG zu einer teilweisen Leistungsverweigerung berechtige.
Der Mietwagenunternehmer machte in seiner Klage gegen den Versicherer geltend, dass ein Täter unmöglich habe wissen können, dass der Briefkastenschlitz für die Rückgabe von Fahrzeugschlüsseln gedacht war. Die nicht erfolgte Beschriftung sprach dafür, dass kein Fall einer groben Fahrlässigkeit vorliege.
Das Düsseldorfer Amtsgericht war davon nicht überzeugt und wies die Klage auf Zahlung der restlichen 50 % als unbegründet zurück. Der Kläger hat den Diebstahl des Mietwagens grob fahrlässig ermöglicht, da die für die Rückgabe der Fahrzeugschlüssel vorhandene Vorrichtung in evidenter Weise in erheblichem Maße die erforderlichen und auch zumutbaren Sicherungseinrichtungen unterschreitet.
Bereits durch den Einsatz simpler Werkzeuge wie etwa einer Schlinge oder eines Teleskoparms in Verbin-dung mit einem Teleskopspiegel war es Tätern möglich, an den Fahrzeugschlüssel zu gelangen. Der Kläger hätte damit aber rechnen müssen. Der Diebstahl von Mietfahrzeugen durch das Herausangeln schlecht ge-sicherter Fahrzeugschlüssel ist üblich und gehört zum typischen Betätigungsfeld der Bandenkriminalität.
Auch die Tatsache, dass der Briefkastenschlitz nicht beschriftet war, kann den Kläger nicht entlasten. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es nämlich wenig Phantasie anzunehmen, dass ein an einem Garagentor ange-brachter Briefschlitz auf dem Gelände eines Mietwagenunternehmens zur Schlüsselrückgabe genutzt wird. Im Übrigen wäre es dem Kläger nach Meinung des Gerichts möglich gewesen, sich vor solcherlei Diebstählen durch auf dem Markt erhältliche Briefkastensysteme zu schützen, die ein Herausangeln von Gegenständen mehr oder weniger unmöglich machen.
Der Kläger hat, indem er seinen Kunden ermöglichte, außerhalb der Geschäftszeiten ein Mietfahrzeug und die Schlüssel zurückzugeben, eine besondere Gefahrenlage geschaffen, auf die er mit ihm möglichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen hätte reagieren müssen. Das aber hat er unterlassen.
Daher hat sein Versicherer nach Ansicht des Gerichts die Leistungen wegen eines Falls mittelschwerer gro-ber Fahrlässigkeit rechtmäßig um 50 % gekürzt.
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