Das Amtsgericht München hat mit Urteil
vom 3. Februar 2011 entschieden (Az.: 261 C 25225/10), dass ein verständiger
Verbraucher damit rechnen muss, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen Versprechungen,
die in einem Werbeprospekt gemacht werden, konkretisiert und gegebenenfalls
auch abgeschwächt werden.
Anfang 2009
hatte die Klägerin bei dem beklagten Versicherer eine private
Krankenversicherung abgeschlossen. In dem Prospekt, in dem für den Vertrag
geworben wurde, hieß es unter anderem: „Attraktive Beitragsrückerstattung!
Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge
bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr.“
Als die
Klägerin im ersten Versicherungsjahr keine Leistungen in Anspruch genommen
hatte, war sie enttäuscht, als ihr der Versicherer 2010 mitteilte, dass wegen
der Finanzkrise für das vorausgegangene Jahr keine Beitragsrückerstattung
ausgezahlt werde. Unter Hinweis auf die Aussage im Werbeprospekt wollte sie das
nicht hinnehmen. Da ihr dort eine attraktive Beitragsrückerstattung versprochen
worden sei, habe sie sich seinerzeit zu einem Wechsel des Versicherers
entschlossen.
Der Fall wurde
schließlich vor Gericht ausgetragen, wo die Versicherte eine Niederlage erlitt.
Die Klägerin
wurde auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen verwiesen, in denn stand,
dass der Versicherer jährlich neu darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe
es zu einer Beitragsrückerstattung kommt und welcher Tarif an einer solchen
Rückvergütung teilnimmt.
Nach Meinung
des Gerichts hätte der Klägerin als mündige Verbraucherin klar sein müssen,
dass sich der genaue Inhalt des Vertrages nicht nach den Aussagen im
Werbeprospekt, sondern nach den Vertragsbedingungen richtet. Hinzu kommt, dass
in dem Prospekt ein Hinweis enthalten war, dass Grundlage für den Versicherungsschutz
die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Es ist zuzugeben, dass die Versicherungs-Bedingungen
mühselig zu lesen sind. Das ist aber bei einer Versicherung, die mit
zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden ist, nicht verwunderlich.
Die
zuständige Amtsrichterin meinte, dass es einem Vertragspartner durchaus
zuzumuten sei, auch umfangreiche Bedingungswerke vor Vertragsabschluss im
Detail durchzulesen. Versäumt er das, so kann er sich später nicht darauf
berufen, den Inhalt nicht gekannt zu haben.
Aus einem
Werbeprospekt ergibt sich in der Regel kein Anspruch, da Prospekte kein bindendes
Vertragsangebot darstellen und ausschließlich der Anbahnung eines Geschäfts
dienen.
Mittlerweile
ist das Urteil rechtskräftig.
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