Montag, 16. Januar 2012

Kein Anspruch auf Werbeprospektaussagen


Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 3. Februar 2011 entschieden (Az.: 261 C 25225/10), dass ein verständiger Verbraucher damit rechnen muss, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen Versprechungen, die in einem Werbeprospekt gemacht werden, konkretisiert und gegebenenfalls auch abgeschwächt werden.


Anfang 2009 hatte die Klägerin bei dem beklagten Versicherer eine private Krankenversicherung abgeschlossen. In dem Prospekt, in dem für den Vertrag geworben wurde, hieß es unter anderem: „Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr.“
Als die Klägerin im ersten Versicherungsjahr keine Leistungen in Anspruch genommen hatte, war sie enttäuscht, als ihr der Versicherer 2010 mitteilte, dass wegen der Finanzkrise für das vorausgegangene Jahr keine Beitragsrückerstattung ausgezahlt werde. Unter Hinweis auf die Aussage im Werbeprospekt wollte sie das nicht hinnehmen. Da ihr dort eine attraktive Beitragsrückerstattung versprochen worden sei, habe sie sich seinerzeit zu einem Wechsel des Versicherers entschlossen.
Der Fall wurde schließlich vor Gericht ausgetragen, wo die Versicherte eine Niederlage erlitt.
Die Klägerin wurde auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen verwiesen, in denn stand, dass der Versicherer jährlich neu darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe es zu einer Beitragsrückerstattung kommt und welcher Tarif an einer solchen Rückvergütung teilnimmt.
Nach Meinung des Gerichts hätte der Klägerin als mündige Verbraucherin klar sein müssen, dass sich der genaue Inhalt des Vertrages nicht nach den Aussagen im Werbeprospekt, sondern nach den Vertragsbedingungen richtet. Hinzu kommt, dass in dem Prospekt ein Hinweis enthalten war, dass Grundlage für den Versicherungsschutz die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Es ist zuzugeben, dass die Versicherungs-Bedingungen mühselig zu lesen sind. Das ist aber bei einer Versicherung, die mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden ist, nicht verwunderlich.
Die zuständige Amtsrichterin meinte, dass es einem Vertragspartner durchaus zuzumuten sei, auch umfangreiche Bedingungswerke vor Vertragsabschluss im Detail durchzulesen. Versäumt er das, so kann er sich später nicht darauf berufen, den Inhalt nicht gekannt zu haben.
Aus einem Werbeprospekt ergibt sich in der Regel kein Anspruch, da Prospekte kein bindendes Vertragsangebot darstellen und ausschließlich der Anbahnung eines Geschäfts dienen.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.
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