Samstag, 14. Januar 2012

Folgenreiche Reitbeteiligung


Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 27. Juni 2011 entschieden (Az.: 8 U 510/11), dass ein Reiter, der im Rahmen einer Reitbeteiligung von dem Pferd verletzt wird, dessen Halter in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen kann.


Seit Jahren bestand zwischen der pferdebegeisterten Klägerin und der Beklagten eine mündliche Vereinbarung, wonach die Klägerin gegen eine Zahlung von monatlich 35,- Euro einmal wöchentlich das Pferd der Beklagten reiten durfte. Nach dem Reiten hatte sie das Pferd abzutrensen, den Sattel abzunehmen und die Hufe zu reinigen und es anschließend auf die Koppel oder in seine Box zu bringen.
Im Sommer stieg die Klägerin vom Pferd ab, wurde durch ein Geräusch erschreckt und sprang zur Seite. Dabei landete ein Huf auf einem der Füße der Klägerin, die bei dem Zwischenfall eine Fraktur erlitt. Unter Hinweis darauf, dass ein nicht gewerbsmäßiger Tierhalter gemäß § 833 BGB auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haftet, die sein Tier verursacht, verklagte die Verletzte die Eigentümerin des Pferdes auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,- Euro.
Die Richter des Nürnberger Oberlandesgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der Reitbeteiligung der Klägerin trotz der von ihr monatlich gezahlten 35,- Euro eindeutig um eine private und nicht gewerbsmäßige Überlassung des Pferdes. Daher ist in diesem Fall von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht desjenigen auszugehen, dem das Pferd gelegentlich überlassen wird.
Keine andere Beurteilung ist durch die Tatsache geboten, dass die Beklagte durch die Reitbeteiligung von ihren Verpflichtungen als Tierhalterin regelmäßig vorübergehend entlastet wurde. Denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, sollte sich – zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt – wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und daher auch das Risiko von Schäden selbst tragen.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei einer klassischen Reitbeteiligung grundsätzlich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung. Die Beteiligten verbindet vielmehr die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesports.
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