Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 27.
Juni 2011 entschieden (Az.: 8 U 510/11), dass ein Reiter, der im Rahmen einer
Reitbeteiligung von dem Pferd verletzt wird, dessen Halter in der Regel nicht
zur Verantwortung ziehen kann.
Seit Jahren
bestand zwischen der pferdebegeisterten Klägerin und der Beklagten eine
mündliche Vereinbarung, wonach die Klägerin gegen eine Zahlung von monatlich 35,-
Euro einmal wöchentlich das Pferd der Beklagten reiten durfte. Nach dem Reiten
hatte sie das Pferd abzutrensen, den Sattel abzunehmen und die Hufe zu reinigen
und es anschließend auf die Koppel oder in seine Box zu bringen.
Im Sommer
stieg die Klägerin vom Pferd ab, wurde durch ein Geräusch erschreckt und sprang
zur Seite. Dabei landete ein Huf auf einem der Füße der Klägerin, die bei dem
Zwischenfall eine Fraktur erlitt. Unter Hinweis darauf, dass ein nicht
gewerbsmäßiger Tierhalter gemäß § 833 BGB
auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haftet, die sein Tier verursacht,
verklagte die Verletzte die Eigentümerin des Pferdes auf Zahlung von
Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,- Euro.
Die Richter
des Nürnberger Oberlandesgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach
Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der Reitbeteiligung der Klägerin
trotz der von ihr monatlich gezahlten 35,- Euro eindeutig um eine private und
nicht gewerbsmäßige Überlassung des Pferdes. Daher ist in diesem Fall von einem
stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht desjenigen auszugehen, dem das
Pferd gelegentlich überlassen wird.
Keine andere
Beurteilung ist durch die Tatsache geboten, dass die Beklagte durch die
Reitbeteiligung von ihren Verpflichtungen als Tierhalterin regelmäßig vorübergehend
entlastet wurde. Denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, sollte sich –
zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt – wie ein Tierhalter
auf Zeit fühlen und daher auch das Risiko von Schäden selbst tragen.
Nach Ansicht
der Richter handelt es sich bei einer klassischen Reitbeteiligung grundsätzlich
nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung. Die Beteiligten verbindet
vielmehr die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesports.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen