Das Hessische
Landessozialgericht hat mit Urteil vom 15. März 2011 entschieden (Az.: L 3 U
64/06), dass ein Beschäftigter, der sich bei einer Dienstreise während eines
von seinem Arbeitgeber organisierten Fußballspiels verletzt, nicht unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Der Leiter
eines Baumarkts hatte sich anlässlich eines Fußballfreundschafts-Spiels mit
Kollegen am rechten Kniegelenk verletzt. Das Spiel fand während einer Dienstreise
im Rahmen eines zweitägigen Treffens von Baumarktleitern bei einem Lieferanten
des Arbeitgebers des Klägers statt.
Die
zuständige Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung einer
Verletztenrente mit der Begründung ab, dass das Fußballspiel als
Freizeitaktivität zu werten und daher dem privatwirtschaftlichen Bereich des
Klägers zuzuordnen sei.
Der
Baumarktleiter trug in seiner gegen den ablehnenden Bescheid gerichteten Klage
vor, dass es sich bei dem Fußballspiel um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
gehandelt habe, der er sich nicht habe entziehen können, da das Spiel als
fester Bestandteil des Tagungsprogramms auch in der Tagesordnung enthalten
gewesen sei. Den dritten Senat des Landessozialgerichts konnten diese Argumente
nicht überzeugen, so dass die Klage als unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine
Revision ließ das Gericht nicht zu.
Nach
Auffassung der Richter ist es unbestritten, dass Unfälle, die ein Beschäftigter
während einer Dienstreise erleidet, unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung stehen. Allerdings besteht dieser Versicherungsschutz
keineswegs rund um die Uhr. Vielmehr sind nur solche Tätigkeiten versichert,
die rechtlich im Wesentlichen dem Beschäftigungs-Verhältnis zugeordnet werden
können. Hierzu zählt das Fußballspiel nicht, bei welchem sich der Kläger verletzt
hat, da es der Auflockerung der Veranstaltung diente und somit dem
Rahmenprogramm zuzuordnen war. Die unbestrittene Tatsache, dass das Spiel
Gegenstand der Tagesordnung war, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts.
Denn andernfalls läge es in der Hand von Unternehmen, den Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung auch auf an sich unversicherte Tätigkeiten
auszuweiten“.
Weder aus
arbeitsvertraglichen noch aus anderen Gründen wäre der Kläger dazu verpflichtet
gewesen, an dem Fußballspiel teilzunehmen.
Insofern besteht
auch aus diesem Grund kein Versicherungsschutz.
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