Samstag, 7. Januar 2012

Freizeitaktivität nicht gesetzlich unfallversichert


Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 15. März 2011 entschieden (Az.: L 3 U 64/06), dass ein Beschäftigter, der sich bei einer Dienstreise während eines von seinem Arbeitgeber organisierten Fußballspiels verletzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.


Der Leiter eines Baumarkts hatte sich anlässlich eines Fußballfreundschafts-Spiels mit Kollegen am rechten Kniegelenk verletzt. Das Spiel fand während einer Dienstreise im Rahmen eines zweitägigen Treffens von Baumarktleitern bei einem Lieferanten des Arbeitgebers des Klägers statt.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung einer Verletztenrente mit der Begründung ab, dass das Fußballspiel als Freizeitaktivität zu werten und daher dem privatwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen sei.
Der Baumarktleiter trug in seiner gegen den ablehnenden Bescheid gerichteten Klage vor, dass es sich bei dem Fußballspiel um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe, der er sich nicht habe entziehen können, da das Spiel als fester Bestandteil des Tagungsprogramms auch in der Tagesordnung enthalten gewesen sei. Den dritten Senat des Landessozialgerichts konnten diese Argumente nicht überzeugen, so dass die Klage als unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Nach Auffassung der Richter ist es unbestritten, dass Unfälle, die ein Beschäftigter während einer Dienstreise erleidet, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Allerdings besteht dieser Versicherungsschutz keineswegs rund um die Uhr. Vielmehr sind nur solche Tätigkeiten versichert, die rechtlich im Wesentlichen dem Beschäftigungs-Verhältnis zugeordnet werden können. Hierzu zählt das Fußballspiel nicht, bei welchem sich der Kläger verletzt hat, da es der Auflockerung der Veranstaltung diente und somit dem Rahmenprogramm zuzuordnen war. Die unbestrittene Tatsache, dass das Spiel Gegenstand der Tagesordnung war, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts. Denn andernfalls läge es in der Hand von Unternehmen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf an sich unversicherte Tätigkeiten auszuweiten“.
Weder aus arbeitsvertraglichen noch aus anderen Gründen wäre der Kläger dazu verpflichtet gewesen, an dem Fußballspiel teilzunehmen.
Insofern besteht auch aus diesem Grund kein Versicherungsschutz.
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