Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
hat am 19. Juli 2011 entschieden (Az.: 6 U 70/10), dass es ausschließlich Sache
des Versicherten ist, welche Fachfirma mit der Schadenbeseitigung beauftragt
wird, wenn die Versicherungsvertragsbedingungen nicht ausdrücklich etwas
Gegenteiliges regeln.
Geklagt
hatte ein Unternehmen, das sich nach einem Leitungswasserschaden von dem
Versicherer des Gebäudes ungerecht behandelt fühlte.
Eine defekte
Waschmaschine des Versicherten hatte Teile seines Hauses unter Wasser gesetzt.
Ohne sich mit seinem Versicherer abzustimmen, beauftragte er daher ein Unternehmen
mit der Durchführung der Trocknungsarbeiten.
Der
Regulierungsbeauftragte des Versicherers behauptete bei der Schadenbesichtigung
vor Ort, dass die bereits begonnenen Arbeiten im Hinblick auf den Bodenaufbau
nicht fachgerecht durchgeführt wurden.
Daher
stornierte der Versicherte den Auftrag und vergab ihn an ein anderes
Unternehmen, welches ihm von dem Regulierungs-Beauftragten benannt worden war. Die
zuerst beauftragte Firma sah darin ein unlauteres Wettbewerbsverhalten und zog
gegen den Versicherer vor Gericht.
Die Klägerin
hatte zunächst erstinstanzlich vor dem Landgericht Lübeck Erfolg, wo sie in der
Berufungsverhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eine
Niederlage erlitt.
Nach den
Ausführungen des Gerichts ist es ausschließlich Sache eines Versicherten, welche
Firma er mit der fachgerechten Beseitigung eines Schadens beauftragt. In der
Aufforderung des Regulierungs-Beauftragten, den Vertrag mit der Klägerin zu
kündigen, sah das Gericht trotz allem keinen Verstoß gegen das
Wettbewerbsrecht. Da der Regulierungsbeauftragte der Versicherung von einer
nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausging, stellte sich im konkreten
Fall auch eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Unternehmens nicht als
unlauteres Geschäftsverhalten dar.
Das Urteil
ist für zwei der Beteiligten positiv: für den Versicherten, dem vom Gericht bestätigt
wurde, dass er frei in seiner Entscheidung ist, welche Fachfirma er mit der
Beseitigung eines Schadens beauftragt und für den Versicherer, der trotz des
Verhaltens seines Regulierungsbeauftragten nicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes
verurteilt wurde.
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