Montag, 2. Januar 2012

Auswahl der Schadenbeseitigungsfirma nach Wahl des Versicherungsnehmers


Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 19. Juli 2011 entschieden (Az.: 6 U 70/10), dass es ausschließlich Sache des Versicherten ist, welche Fachfirma mit der Schadenbeseitigung beauftragt wird, wenn die Versicherungsvertragsbedingungen nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges regeln.


Geklagt hatte ein Unternehmen, das sich nach einem Leitungswasserschaden von dem Versicherer des Gebäudes ungerecht behandelt fühlte.
Eine defekte Waschmaschine des Versicherten hatte Teile seines Hauses unter Wasser gesetzt. Ohne sich mit seinem Versicherer abzustimmen, beauftragte er daher ein Unternehmen mit der Durchführung der Trocknungsarbeiten.
Der Regulierungsbeauftragte des Versicherers behauptete bei der Schadenbesichtigung vor Ort, dass die bereits begonnenen Arbeiten im Hinblick auf den Bodenaufbau nicht fachgerecht durchgeführt wurden.
Daher stornierte der Versicherte den Auftrag und vergab ihn an ein anderes Unternehmen, welches ihm von dem Regulierungs-Beauftragten benannt worden war. Die zuerst beauftragte Firma sah darin ein unlauteres Wettbewerbsverhalten und zog gegen den Versicherer vor Gericht.
Die Klägerin hatte zunächst erstinstanzlich vor dem Landgericht Lübeck Erfolg, wo sie in der Berufungsverhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eine Niederlage erlitt.
Nach den Ausführungen des Gerichts ist es ausschließlich Sache eines Versicherten, welche Firma er mit der fachgerechten Beseitigung eines Schadens beauftragt. In der Aufforderung des Regulierungs-Beauftragten, den Vertrag mit der Klägerin zu kündigen, sah das Gericht trotz allem keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Da der Regulierungsbeauftragte der Versicherung von einer nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausging, stellte sich im konkreten Fall auch eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Unternehmens nicht als unlauteres Geschäftsverhalten dar.
Das Urteil ist für zwei der Beteiligten positiv: für den Versicherten, dem vom Gericht bestätigt wurde, dass er frei in seiner Entscheidung ist, welche Fachfirma er mit der Beseitigung eines Schadens beauftragt und für den Versicherer, der trotz des Verhaltens seines Regulierungsbeauftragten nicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes verurteilt wurde.
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