Das Landgericht Magdeburg hat mit
Urteil vom 29. Juli 2011 entschieden (Az.: 10 O 735/11), dass eine Gemeinde zu
besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, wenn sie eine ihr gehörende
Rasenfläche mäht, die sich unmittelbar in der Nähe eines Parkplatzes befindet.
Der Kläger parkte
seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz. Kurz darauf wurde durch einen
hochgeschleuderten Stein eine Seitenscheibe zerstört und durch das
herabfallende Glas außerdem der Lack des Fahrzeuges beschädigt. Ursache für die
Schäden waren Mäharbeiten auf einer neben dem Parkplatz befindlichen
städtischen Rasenfläche.
Gegenüber
der Gemeinde forderte der Kläger Schadenersatz, da diese keine Schutzmaßnahmen getroffen
hatte, um derartige Schäden zu vermeiden. Die Gemeinde war sich jedoch keiner
Schuld bewusst und meinte, dass sie mit derartigen Schäden nicht hätte rechnen
müssen. Daher wies sie die Schadenersatz-Forderungen als unbegründet zurück.
Die Richter
des Landgerichts Magdeburg gaben der Klage des Fahrzeugbesitzers in vollem
Umfang statt.
Das Gericht
war der Ansicht, dass von einer Gemeinde grundsätzlich nur Sicherungsmaßnahmen
verlangt werden können, die mit einem vertretbaren technischen Aufwand erreicht
werden können und die nachweislich zu einem besseren Schutz Dritter führen. Diese
Maßnahmen hat die beklagte Gemeinde jedoch nicht ergriffen. Angesichts der
Tatsache, dass eine Rasenfläche sich in unmittelbarer Nähe einer Parkfläche gemäht
werden sollte, wäre die Gemeinde verpflichtet gewesen, umfangreichere
Schutzmaßnahmen zu veranlassen, um sich nicht dem Vorwurf der
Verkehrssicherungspflichtverletzung gefallen lassen zu müssen. Diese hätten zum
Beispiel darin bestehen können, den Parkplatz vorübergehend zu sperren oder die
auf ihm geparkten Fahrzeuge durch Aufstellen von Planen zu schützen. Notfalls
hätte auch ein zweiter Mitarbeiter mit einer größeren Pappwand neben dem
Rasenmäher hergehen können, um möglicherweise hochgeschleuderte Steine
abzufangen.
Im April
2010 kam das Landgericht Coburg zu einer vergleichbaren Entscheidung, als ein vorbeifahrendes
Fahrzeug durch auf einer Verkehrsinsel stattfindende Mäharbeiten beschädigt
worden war.
In einem vor
dem Oberlandesgericht Celle ausgetragenen Rechtsstreit hatte hingegen ein
anderer Fahrzeugbesitzer keinen Erfolg. Dem Gericht reichte es aus, dass der
Rasenmäher sowohl mit einem Auffangkorb als auch mit einem seitlichen
Blechschutz ausgerüstet war und dass der städtische Mitarbeiter das zu mähende
Rasenstück zuvor nach Steinen abgesucht hatte, um eine Haftung der Gemeinde zu
verneinen.
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