Das Hessische
Landessozialgericht hat mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Az.: L 8 KR
310/08), dass einem eigentlich auf einen Elektrorollstuhl angewiesen
Behinderten, dem während dessen Reparatur ein von Hand betriebener
Ersatzrollstuhl zur Verfügung steht, in der Regel keinen weiteren E-Rollstuhl von
seiner Krankenkasse beanspruchen kann.
Der schwerbehinderte
Kläger lebte in einem Pflegeheim und war dauerhaft auf einen individuell
angepassten Rollstuhl angewiesen. Seine Krankenkasse finanzierte ihm daher im
Jahr 1999 die Anschaffung eines sogenannten „Allround-Elektrorollstuhls“. Als sich
das Krankheitsbild des Klägers verschlechtert hatte, wurde ihm von der Kasse
zwei Jahre später ein Spezial-Elektrorollstuhl mit Aufstehvorrichtung sowie
einer Joystick-Steuerung zur Verfügung gestellt. Neben diesen beiden
Elektrorollstühlen verfügte der Kläger zusätzlich über einen von Hand
betreibbaren herkömmlichen Rollstuhl, für dessen Nutzung er auf eine
Hilfsperson angewiesen war. Dieser Rollstuhl wurde von dem Kläger daher nur
gelegentlich genutzt.
Nachdem der Spezial-Rollstuhl
einen Defekt im Jahre 2006 erlitt, verlangte der Kläger von seiner Krankenkasse
nicht nur, ihm die Reparaturkosten dieses Rollstuhls zu bezahlen, sondern
wollte auf Kosten der Kasse auch den älteren Elektro-Rollstuhl, der ebenfalls
defekt war, reparieren lassen, sodass er für den Fall, dass sein neuerer
Rollstuhl erneut den Geist aufgeben sollte, über einen Ersatzrollstuhl verfügte.
Das war der
Krankenkasse zu viel, die nur dazu bereit war, die Reparaturkosten für den
neueren der beiden Elektrorollstühle zu übernehmen. Der Kläger beharrte jedoch
auf der Kostenübernahme für seine beiden Fortbewegungsmittel. Denn weil er in
dem Pflegeheim eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe, sei er
grundsätzlich auf einen E-Rollstuhl angewiesen.
Der Fall wurde
vor Gericht ausgetragen, wo der Behinderte eine Niederlage erlitt.
Nach Ansicht
des Gerichts ist die Mobilität des Klägers ausreichend gesichert, indem der Kläger
zusätzlich über einen von Hand betriebenen herkömmlichen Rollstuhl verfügt. Er
kann diesen Rollstuhl zwar nicht selber bewegen. Als Patient eines Pflegeheims
mit der Pflegestufe III steht ihm jedoch die Hilfe durch eine Hilfsperson zu,
sodass es, wenn überhaupt, nur zu geringen Einschränkungen kommen kann.
Die Klage
wäre nur dann erfolgreich gewesen, wenn der Elektrorollstuhl dem Kläger
regelmäßig längere Zeit nicht zur Verfügung stehen würde und ihm deswegen
überwiegend Bettlägerigkeit verordnet wäre. Als „längere Zeit“ nannte das
Gericht einen Zeitraum von mehr als vier bis sechs Wochen.
Das Urteil
ist rechtskräftig.
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