Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. April 2011 entschieden (Az.: X R
1/10), dass Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden,
grundsätzlich dem durch das Alterseinkünftegesetz
(AltEinkG) eingeführten Besteuerungsanteil unterliegen. In einem weiteren
Verfahren ging es um Grundsatzfragen der Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten.
Geklagt
hatte eine Frau, die im Februar 2003 die Zahlung einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung beantragt hatte. Über diesen Antrag wurde jedoch erst zwei
Jahre später, wenn auch zugunsten der Klägerin, entschieden. Die fällig
werdende Nachzahlung sollte nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes aber nicht
etwa nach den für das Jahr 2003 geltenden Regeln versteuert werden, sondern mit
den für die Klägerin deutlich ungünstigeren Steuersätzen des Jahres 2005. Wäre
die Nachzahlung vor dem Jahr 2005 erfolgt, hätte der steuerpflichtige Rentenanteil
lediglich 32 % und nicht 50 % Besteuerungsanteil betragen.
Die Klägerin
fand das ungerecht, zumal nicht sie, sondern die Deutsche
Rentenversicherung Bund es zu vertreten habe, dass ihr Rentenantrag
erst so spät positiv beschieden wurde. Sie zog daher bis vor den Bundesfinanzhof,
wo sie eine Niederlage erlitt.
Nach Meinung
des Gerichts gilt auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen
grundsätzlich das sogenannte Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG.
Danach sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie der
Steuerpflichtige erhalten hat.
Bei
rechtzeitiger Zahlung hätte die der Klägerin für die Jahre 2003 und 2004
zustehende Rente nur mit dem deutlich niedrigeren Ertragsanteil versteuert
werden müssen. „Die Neuregelung der Besteuerung der Renten ist jedoch
ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2004 zugeflossen sind. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift besteht keine
verfassungsrechtliche Notwendigkeit“.
Daher wurde
die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
In einem weiteren,
ebenfalls am 13. April 2011 entschiedenen Verfahren (Az.: X R 54/09) hat sich
der BFH mit der Frage befasst, ob das ab 2005 geltende Alterseinkünftegesetz
nicht nur auf Alters- sondern auch auf Erwerbsminderungsrenten anzuwenden ist
und die Frage im Ergebnis bejaht.
Nach
Auffassung der Richter besteht kein entscheidender Unterschied zwischen Alters-
und Erwerbsminderungsrenten. Da aber die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes
auf Altersrenten nicht gegen das Grundgesetz verstößt, kann auch kein Verstoß
bei Anwendung auf Erwerbsminderungsrenten vorliegen.
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