Das Bundesverfassungs-Gericht (BVerfG)
hat mit einem Beschluss vom 14. Juni 2011 (1 BvR 429/11) abgelehnt, eine
Verfassungsbeschwerde gegen die Praxis anzunehmen, dass Kinder verheirateter
Eltern nicht in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) aufgenommen werden, wenn ein Elternteil privat versichert ist und das
höhere Einkommen erzielt.
Die
Beschwerdeführerin ist in der GKV pflichtversichert und ihr Mann ist als
selbstständiger Rechtsanwalt tätig und privat versichert. Die vier gemeinsamen
Kinder sollten über die Frau in die Familienversicherung der GKV aufgenommen
werden. Dies lehnten die Krankenkasse und in der Folge die Sozialgerichte unter
Hinweis auf § 10 Absatz 3 SGB V ab. Danach werden Kinder nicht in der
Familienversicherung versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte
oder Lebenspartner kein Kassenmitglied ist, ein Einkommen oberhalb der
Jahresarbeitsentgelt-Grenze erzielt und dieses Einkommen höher ist als das des
Ehegatten oder Lebenspartners, der GKV-versichert ist.
Dadurch werden
verheiratete Elternteile bei sonst vergleichbaren Voraussetzungen gegenüber
unverheirateten schlechter gestellt. Denn bei unverheirateten Lebensgefährten
wird diese Regelung nicht angewendet. Das Bundesverfassungs-Gericht beruft sich
bei seiner Entscheidung auf ein eigenes Urteil vom 12. Februar 2003, in dem die
Vereinbarkeit dieser Benachteiligung mit dem Grundgesetz festgestellt wurde.
An dieser
Rechtsprechung werde weiter festgehalten, da der Gesetzgeber das Bedürfnis und
die Befugnis habe, „typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen“.
Eine Anwendung dieser Ausschlussregelung auf unverheiratete Paare sei für Krankenkassen
„nicht handhabbar“, zumal sie laufend prüfen, ob eine Lebensgemeinschaft
besteht. Die Ehe dagegen sei „ein rechtlich klar definierter und leicht
nachweisbarer Tatbestand“.
Ferner werde
der „punktuelle“ Nachteil ausgeglichen durch Vorteile wie die Möglichkeit einer
Aufnahme von Ehepartnern ohne eigenes Einkommen in eine Familienversicherung
oder die steuerliche Absetzbarkeit der für Kinder gezahlten Beiträge zu einer
privaten Krankenversicherung. Letztere ist die Folge eines Urteils des
Verfassungsgerichts vom 13. Februar 2008, das aber keine Aussage zu einer
beitragsfreien Mitversicherung von Kindern in der GKV bei der hier vorgelegten
Konstellation trifft.
Darüber
hinaus hatte die Beschwerdeführerin auf die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungs-Gesetz
2007 eingeführten Steuerzuschüsse für die GKV für die Finanzierung der
Familienversicherung von Kindern verwiesen. Das Verfassungsgericht sieht diese
Steuerzuschüsse nicht als gezielte Förderung der Familienversicherung an,
sondern als Zuschuss zum allgemeinen Haushalt der Krankenkassen „als Abgeltung
für versicherungsfremde Leistungen“. Von den Zuschüssen würden alle
GKV-Versicherten gleichmäßig begünstigt.
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