Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
hat mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Az.: L 10 KR 52/07), dass ein
Arbeitsvertrag, der offenkundig allein zur Absicherung gegen Krankheit
abgeschlossen wird, keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung begründet.
Die Klägerin
war zum damaligen Zeitpunkt nicht krankenversichert, als einzige Angestellte in
dem Imbissbetrieb ihres Vaters eingestellt und daher Pflichtmitglied in der
gesetzlichen Krankenkasse geworden.
Nur wenige
Wochen nach ihrer Einstellung musste die Frau wegen schwerer psychischer
Beschwerden ins Krankenhaus. Seitdem ist sie arbeitsunfähig.
Aufgrund der
besonderen Umstände ging ihre Krankenkasse von einem Scheinarbeitsverhältnis
aus, das einzig deswegen begründet wurde, um die Klägerin hinsichtlich ihrer
Krankheit finanziell abzusichern. Daher betrachtete die Kasse das
Versicherungsverhältnis als von Anfang an nichtig.
Die Klägerin
akzeptierte das nicht und bestritt den Vorwurf, ein Scheinarbeitsverhältnis
eingegangen zu sein. Sie berief sich vielmehr darauf, dass sie zufälligerweise schon
kurze Zeit nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages schwer erkrankt sei.
Die Richter
des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt glaubten ihr das nicht und wiesen die
Klage der Frau gegen ihre Krankenkasse als unbegründet zurück. Die waren überzeugt
davon, dass der Klägerin ihre Erkrankung schon bei Abschluss des
Arbeitsvertrages bekannt war. Ermittlungen hierzu waren nicht möglich, weil
sich die Klägerin geweigert hatte, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht
zu entbinden.
Erheblich
ist ferner, dass der Imbissbetrieb nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wirtschaftlich
vor dem Aus stand und Umsätze praktisch nicht gemacht wurden. Die Klägerin
dürfte daher auch keine wirkliche Arbeitsleistung erbracht haben, was ebenso
für ein Scheinarbeitsverhältnis spricht, wie die Tatsache, dass keine Ersatzkraft
für sie eingestellt wurde.
Ein
Scheinarbeitsverhältnis begründet jedoch keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Daher ist
die Ablehnung der Krankenkasse zu Recht erfolgt.
Mittlerweile
ist das Urteil rechtskräftig.
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