Das Oberlandesgericht Hamm hat mit
Urteil vom 5. November 2010 (I-9 U 44/10) entschieden, dass die Veranstalter
öffentlichen Fußballguckens (neudeutsch: Public Viewing)
für die Sicherheit von Zuschauern verantwortlich sind, die sich auf einer
Sitzplatztribüne befinden. Das gilt auch dann, wenn für die Veranstaltung eine
Genehmigung durch die zuständige Behörde vorliegt.
Im Rahmen
der Fußballweltmeisterschaft 2006 wollte sich der Kläger eines der Länderspiele
auf einer Großbildleinwand anschauen. Zu diesem Zweck begab er sich auf eine
dreistöckige Tribüne, welche der Veranstalter, eine Event GmbH, zur Verfügung
gestellt hatte. Da auf der Tribüne nicht genügend Sitzplätze zur Verfügung
standen, stellte sich der Kläger zusammen mit anderen Zuschauern an deren Rand.
Während des Fußballspiels entstand auf der Tribüne die übliche Unruhe, die zu
tumultartigen Bewegungen der Zuschauer führte. Dadurch kam der Kläger ins
Straucheln und stürzte aus einer Höhe von 80 cm zu Boden.
Bei dem
Sturz erlitt er so erhebliche Verletzungen, dass er für mehrere Monate
arbeitsunfähig war. Der Kläger warf dem Veranstalter vor dass es zu dem Unfall
nur deswegen gekommen sei, weil die Tribüne nicht mit einem Geländer gesichert
war. Er forderte ihn daher wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht
zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld auf.
Der
Veranstalter verteidigte sich in dem anschließenden Rechtsstreit damit, dass die
Veranstaltung von der dafür zuständigen Behörde genehmigt worden war. Sie
fühlte sich daher nicht für den Vorfall verantwortlich.
Die die
Richter des Landgerichts Essen und ihre in der Berufung angerufenen Kollegen
vom Hammer Oberlandesgericht wollten dem nicht folgen und gaben der Klage dem
Grunde nach statt, gelangten bei der Frage des Verschuldens der Beklagten
jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Nach Ansicht
der Richter ist ein Ausrichter einer öffentlichen Veranstaltung grundsätzlich
für die Sicherheit von Besuchern verantwortlich, die eine von ihm zur Verfügung
gestellten Tribüne nutzen. Kommt es zu einem Unfall, kann er sich folglich
nicht damit entlasten, dass eine ordnungsbehördliche Genehmigung vorlag. Jedoch
kam auch der Kläger nicht ungeschoren davon, denn die Richter warfen ihm
nämlich vor, zu einem erheblichen Maß selber für seinen Unfall verantwortlich
zu sein. Er hatte sich an den Rand der Tribüne gestellt, obwohl er hätte sehen
müssen, dass diese nicht durch ein Geländer gesichert war und sich folglich
bewusst in Gefahr begeben. Es war aber in erster Linie seine Sache, sich durch
vorsichtiges Verhalten vor Schäden zu schützen oder die Tribüne, jedenfalls
deren Rand, zu meiden, zumal es bereits vor seinem Sturz wiederholt zu
tumultartigen Bewegungen der Tribünennutzer gekommen war.
Das Essener
Landgericht hatte das Mitverschulden des Klägers lediglich mit 25 % bewertet.
Dagegen ging das Oberlandesgericht Hamm von einem hälftigen Verschuldensanteil
aus.
Vor diesem
Hintergrund wurden dem Verletzten 10.000,- Euro Schmerzensgeld sowie
Schadenersatz in Höhe von rund 3.300,- Euro zugesprochen.
Das Urteil ist rechtskräftig.------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de
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