Das Oberlandesgericht
Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 30. Juni 2011 (Az.: 7 U 6/11) entschieden,
dass Gemeinden nicht generell dazu verpflichtet sind, sämtliche Schlaglöcher
einer Straße zu beseitigen. Kommt ein Verkehrsteilnehmer wegen eines
Schlaglochs zu Schaden, so hängt es vielmehr von den Umständen des Einzelfalls
ab, ob die Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Regelmäßig
kommt es wegen Unfällen auf kaputten Straßen zum Streit. Dieser geht nur in seltenen
Fällen zu Gunsten der Verkehrsteilnehmer aus.
Im
vorliegenden Fall war der Kläger mit seinem Motorroller auf einer ca. vier
Meter breiten Straße unterwegs, die keine Fahrbahnmarkierung trug, als er einem
entgegenkommenden Pkw ausweichen musste. Dabei geriet er an den äußeren rechten
Rand der Fahrbahn, an dem sich ein rund 15 Zentimeter tiefes Schlagloch befand.
Wegen dieses Schlaglochs geriet der Motorroller ins Schlingern, mit der Folge,
dass der Kläger stürzte.
Der Zweiradfahrer
vertrat die Auffassung, dass der für die Straße zuständige Kreis Bad Segeberg
seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte und so für den Unfall
verantwortlich war. Dieser hätte nämlich für einen ordnungsgemäßen Zustand der
Fahrbahn sorgen müssen.
Der Kreis
wies den Vorwurf als unberechtigt zurück, so dass der Fall vor Gericht landete,
wo der Rollerfahrer mit seiner Klage auf Zahlung von Schadenersatz- und
Schmerzensgeld eine Niederlage erlitt.
Die Richter
stimmte mit dem Kläger darin überein, dass Bund, Länder, Kreise und Gemeinden
die Verantwortung für ihre Straßen tragen und dazu verpflichtet sind, sie in
einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
Allerdings
hängt der Umfang der Verkehrssicherungs-Pflicht von der Verkehrsbedeutung der
Straße und den berechtigten Sicherungserwartungen eines Verkehrsteilnehmers in
der konkreten Situation ab.
Die
Beweisaufnahme ergab, dass sich der Unfall auf einer untergeordneten ländlichen
Nebenstraße mit geringem Verkehrsaufkommen ereignet hatte. Da die Straße
durchgängig, zum Teil großflächig, geflickt war, ergaben sich deutliche
Unregelmäßigkeiten beim Übergang der Fahrbahn zu der unbefestigten Bankette.
Nach Ansicht
der Richter hätte der Kläger diese Unregelmäßigkeiten wahrnehmen müssen. Ferner
hätte ihm klar sein müssen, dass solchen Straße insbes. für Zweiradfahrer
erhöhte Sturzgefahren darstellt, da die kurvige Führung der Straße, auf welcher
sich der Unfall ereignete, besondere Aufmerksamkeit erforderte. Wenn der Kläger
mit einer den Fahrbahnverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit gefahren wäre,
hätte er nicht nur die Unregelmäßigkeiten am Fahrbahnrand, sondern auch das
Schlagloch erkennen können, zumal sich der Unfall an einem sonnigen Sommertag
ereignet hatte.
Daher hat
sich der Kläger den Unfall ausschließlich selber zuzuschreiben.
Seine Klage
wurde aus dem Grund als unbegründet zurückgewiesen.
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