Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit
Urteil vom 8. Februar 2011 entschieden (Az.: 4 U 200/10 – 60), dass einem
dunkel gekleideten Fußgänger, der bei Nacht neben einer für ihn rot zeigenden Ampel
die Straße überquert, obwohl er einen sich nähernden Pkw hätte wahrnehmen
müssen, kein Entschädigungsanspruch zusteht.
Im August
wollte ein Mann bei Dunkelheit einige Meter neben einer durch Ampeln
gesicherten Kreuzung eine mehrspurige innerstädtische Straße überqueren,
obschon die Fußgängerampel zu diesem Zeitpunkt auf Rot stand. Dabei übersah der
Fußgänger den sich nähernden Pkw des Beklagten. Bei dem anschließenden Unfall
wurde er schwer verletzt.
Der Mann
verklagte den Pkw-Fahrer mit dem Argument, dass dieser zu schnell gefahren sei
und ihn außerdem rechtzeitig hätte wahrnehmen können und verlangte von dessen
Kfz-Haftpflichtversicherer die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er
räumte zwar ein, den Unfall mitverschuldet zu haben. Sein Mitverschuldensanteil
sei jedoch mit maximal einem Drittel zu bewerten.
Weder das
Landgericht noch das Oberlandesgericht schlossen sich dieser Meinung an. Daher
wurde die Klage in beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.
Laut eines
gerichtlich beauftragten Sachverständigen war der Beklagte mit größter
Wahrscheinlichkeit mit der an der Unfallstelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit
von 50 Stundenkilometern unterwegs. Das Argument der überhöhten Geschwindigkeit
war damit widerlegt.
Der Kläger
war gemäß einer Zeugenaussage so dunkel gekleidet, dass dieser ihn selber nur
als Schatten wahrgenommen hatte. Außerdem bestätigte der Zeuge die Aussage des
Beklagten, dass er das Licht seines Fahrzeugs eingeschaltet hatte und die
Fußgängerampel zum Zeitpunkt des Unfalls in Laufrichtung des Klägers auf Rot
stand.
Der Unfall ereignete
sich auf einer langen Geraden, so dass der Kläger den sich nähernden Pkw des Beklagten
nach Überzeugung der Richter schlechterdings nicht übersehen konnte. Das
Gericht hielt ihm vor, die Fahrbahn blindlings überquert zu haben.
Nach Ansicht
der Richter spricht das Gesamtbild des Unfalls dafür, dass der Kläger die
Grenze grober Fahrlässigkeit überschritten hat. Das aber hat zur Folge, dass
selbst die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten vollständig hinter dem
Verschulden des Klägers zurücktritt.
Die Klage
war daher unbegründet.
Das Urteil
ist rechtskräftig.
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