Das Landgericht Dortmund hat mit
Urteil vom 9. Juni 2011 (nach altem Recht) entschieden (Az.: 2 O 15/11), dass
man bei versäumter Angabe einer Drogentherapie bei Beantragung einer privaten
Krankenversicherung, damit rechnen muss, dass der Versicherer den Vertrag
erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten kann.
Im Oktober
2005 hatte der Kläger den Abschluss einer privaten Krankenvollversicherung
beantragt. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen hatte er einen Unfall
sowie einen folgenlos ausgeheilten grippalen Infekt angegeben. Der Vertrag kam
daher wie beantragt zustande. Im Rahmen der Kostenerstattung einer stationären
Behandlung im Jahr 2010 erfuhr der Versicherer, dass der Kläger seit 1999
kokainabhängig war und deswegen in den Jahren 2004 und 2005 eine ambulante Entziehungskur
mitgemacht hatte.
Letzteres
nahm der Versicherer zum Anlass, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten. Hilfsweise erklärte er den Rücktritt vom Vertrag.
Der
Versicherte räumte in seiner gegen seinen Krankenversicherer eingereichten
Klage auf Fortführung des Vertrages zwar ein, bei der Beantragung der
Versicherung keine Angaben zu seiner ehemaligen Drogenabhängigkeit gemacht zu
haben. Angesichts der Tatsache, dass er seine Abhängigkeit überwunden hatte,
hielt er es jedoch für nicht erforderlich, die Drogentherapie zu offenbaren. Es
habe ihm ferngelegen, den Versicherer täuschen zu wollen.
Die Richter
der zweiten Zivilkammer des Dortmunder Landgerichts überzeugte das nicht und wiesen
die Klage als unbegründet zurück. Sie vertraten die Ansicht, dass eine
arglistige Täuschung gem. § 123 BGB eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen
wahrer Tatsachen gegenüber einem Vertragspartner voraussetzt.
Bei der
Beantragung einer Versicherung muss der Antragsteller vorsätzlich handeln,
indem er bewusst und willentlich versucht, auf die Entscheidung des
Versicherers einzuwirken. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein
rechtfertigen keinen Schluss auf eine arglistige Täuschung. Denn einen
allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige
Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf dem
Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht.
Anhand
dieser Grundsätze zeigte sich das Gericht überzeugt davon, dass der Kläger
durch das Verschweigen seiner Entwöhnungskur bewusst auf die Entscheidung
seines Versicherers einwirken wollte, den Antrag anzunehmen. Das Gericht glaubte
dem Kläger nicht, dass er die Angaben für überflüssig hielt oder dass er die
Therapie vergessen hatte. Denn diese hatte sich knapp ein Jahr hingezogen und
war erst ein halbes Jahr vor Antragstellung beendet worden.
Die im
Antrag angegebene Bagatellerkrankung wie der grippaler Infekt, sprechen aus
Sicht des Gerichts für ein arglistiges Verschweigen der lang anhaltenden
Drogentherapie.
Daher durfte
der Versicherer den Vertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung anfechten.
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