Das Landgericht Saarbrücken hat mit
Urteil vom 10. Dezember 2010 entschieden (Az.: 13 S 80/10), dass einen rückwärts
aus einer Parklücke ausparkenden Autofahrer in der Regel ein alleiniges Verschulden
trifft, wenn er mit einem Fahrzeug zusammenstößt, das aus einer in unmittelbarer
Nähe der Parklücke befindlichen Ausfahrt kommt.
Der Kläger befand
sich mit seinem Auto in einer an einer Hauptstraße befindlichen Parklücke und war
im Begriff, rückwärts auszuparken, als er mit dem aus einer in unmittelbarer
Nähe befindlichen Grundstücksausfahrt kommenden Pkw der Beklagten kollidierte.
Der
Rückwärtsfahrende behauptete in dem sich anschließenden Rechtsstreit zwar
nicht, dass der Unfallgegner alleine für den Vorfall verantwortlich war. Er war
jedoch der Meinung, dass dieser den Unfall zu zumindest 50 % mitverschuldet
hatte und sich somit zur Hälfte an seinem Schaden zu beteiligen habe.
In der
ersten Instanz konnte er sich mit seiner Auffassung nicht durchsetzen und legte
daher Berufung beim Saarbrücker Landgericht ein, wo er nur teilweise Erfolg
hatte.
Nach Meinung
des Gerichts ist von einem alleinigen Verschulden des Klägers auszugehen, da er
nicht nur gegen das Gebot allgemeiner Rücksichtnahme gem. § 1 Absatz 2 StVO,
sondern auch gegen § 9 Absatz 5 StVO verstoßen hat, wonach sich ein
Rückwärtsfahrender so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist.
Folgerichtig
muss ein Rückwärtsfahrender sein Fahrzeug bei Erkennbarkeit einer Gefahr sofort
anhalten.
Kollidiert
er dagegen mit einem anderen Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten
Anscheins für sein Verschulden, es sei denn er kann nachweisen,
angehalten zu haben. Diesen Nachweis blieb der Kläger schuldig.
Auch die
Beklagte trafen als Ausfahrende aus einer Grundstücksausfahrt erhöhte Sorgfaltspflichten.
Nach Meinung
des Gerichts war nicht feststellbar, dass die Beklagte das Fahrzeug des Klägers
bei Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten rechtzeitig hätte erkennen und den
Ausfahrvorgang abbrechen können.
Trotz allem
kommen die Beklagte bzw. ihr Kfz-Haftpflichtversicherer nicht ganz ungeschoren
davon, da sie den Nachweis, dass der Unfall für sie unabwendbar im Sinne von § 7 StVG
(Straßenverkehrsgesetz) war, nicht erbringen konnte. Die Beklagte haftet daher
aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit dem Ergebnis, dass sich ihr
Versicherer mit einer Quote von 20 % an den Aufwendungen des Klägers beteiligen
muss.
Dem Kläger
kann der Vorwurf nicht gemacht werden, dass er den Unfall durch grob
verkehrswidriges Verhalten verursacht hat, hinter dem eine mitwirkende Betriebsgefahr
gänzlich zurücktritt.
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