Die erste Zivilkammer des Landgerichts
Flensburg hat mit Urteil vom 15. März 2011 entschieden (Az.: 1 S 90/10), dass
der Gebäudebesitzer in der Regel zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn sich
die Dachrinne des Hauses unter der Last von Schnee und Eis nach vorne geneigt
hat und dadurch ein Eisbrocken auf ein vor einem Haus geparktes Fahrzeug stürzt.
Anfang
Februar hatte die Klägerin ihren Pkw vor einem Flensburger Wohnhaus geparkt. Durch
einen herabstürzenden Eisbrocken aus der Dachrinne des Hauses wurde ihr
Fahrzeug beschädigt. Dabei entstand ein Schaden von fast 4.400,- Euro.
Später
stellte sich heraus, dass die Dachrinne den vorausgegangenen wochenlangen
Schneefällen nicht gewachsen war und sich unter der Last nach vorne geneigt
hatte, wodurch der Eisbrocken nach unten stürzte.
Der
Gebäudebesitzer wies die Verantwortung für den Vorfall zurück und behauptete,
das Dach des Hauses regelmäßig einer Sichtkontrolle unterzogen zu haben. Dabei
seien keine Besonderheiten festgestellt worden. Insbesondere sei nicht zu
erkennen gewesen, dass sich größere Mengen von Schnee und Eis in der Dachrinne
befanden. Er sei daher zu keinen weiteren Vorkehrungen verpflichtet gewesen.
Die Geschädigte
wollte das nicht akzeptieren und trug in ihrer Schadenersatzklage vor, dass der
Besitzer des Gebäudes wegen der besonderen Steilheit des Daches hätte erkennen
müssen, dass die Dachrinne des Hauses aufgrund der starken Schneefälle
übermäßig stark beansprucht wurde. Er hätte daher Vorkehrungen treffen müssen,
um mögliche Schäden durch herabstürzende Schnee- und Eismassen zu verhindern,
etwa durch Anbringen eines Schneefanggitters oder Aufstellen von Warnschildern.
Die Richter waren
davon überzeugt und gaben der Klage der Fahrzeugbesitzerin in vollem Umfang
statt.
Gemäß § 836 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) ist ein Gebäudebesitzer unter bestimmten
Voraussetzungen u.a. für Schäden verantwortlich, die dadurch entstehen, dass
sich Teile des Hauses ablösen. Nach Ansicht des Gerichts ist es im Sinne des
Gesetzes nicht erforderlich, dass sich ein Teil vollständig löst. Ein
teilweises Loslösen oder eine Lockerung reichen vielmehr aus, um eine
Haftungsverpflichtung auslösen zu können. Von einem derartigen Loslösen ist
auch auszugehen, wenn sich eine Dachrinne verbiegt und sich nach vorne neigt.
Es ist auch nicht erforderlich, dass der Schaden durch die Dachrinne selbst
verursacht wird. Es reicht vielmehr aus, wenn in ihr befindliche Teile nach
unten stürzen – so das Gericht.
Der
Gebäudebesitzer kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Dach regelmäßig
einer Sichtkontrolle unterzogen wurde.
Das Gericht
war davon überzeugt, dass eine Dachrinne in der Lage sein, das Gewicht zu tragen,
das durch Niederschlag entsteht, sei es in Form von Regen, Tauwasser oder
Schnee. Wenn dieses wegen baulicher Besonderheiten wie etwa einer besonderen
Steilheit des Daches nicht gewährleistet ist, so ist ein Gebäudebesitzer dazu
verpflichtet, zusätzliche Sicherungen wie zum Beispiel Schneefanggitter
anbringen zu lassen und die Wartungshäufigkeit zu erhöhen. Dieses hat der Beklagte
unterlassen.
Daher ist er
der Klägerin in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet.
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