Montag, 31. Oktober 2011

Dachrinnen durch Zusatzsicherungen winterfest halten


Die erste Zivilkammer des Landgerichts Flensburg hat mit Urteil vom 15. März 2011 entschieden (Az.: 1 S 90/10), dass der Gebäudebesitzer in der Regel zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn sich die Dachrinne des Hauses unter der Last von Schnee und Eis nach vorne geneigt hat und dadurch ein Eisbrocken auf ein vor einem Haus geparktes Fahrzeug stürzt.


Anfang Februar hatte die Klägerin ihren Pkw vor einem Flensburger Wohnhaus geparkt. Durch einen herabstürzenden Eisbrocken aus der Dachrinne des Hauses wurde ihr Fahrzeug beschädigt. Dabei entstand ein Schaden von fast 4.400,- Euro.
Später stellte sich heraus, dass die Dachrinne den vorausgegangenen wochenlangen Schneefällen nicht gewachsen war und sich unter der Last nach vorne geneigt hatte, wodurch der Eisbrocken nach unten stürzte.
Der Gebäudebesitzer wies die Verantwortung für den Vorfall zurück und behauptete, das Dach des Hauses regelmäßig einer Sichtkontrolle unterzogen zu haben. Dabei seien keine Besonderheiten festgestellt worden. Insbesondere sei nicht zu erkennen gewesen, dass sich größere Mengen von Schnee und Eis in der Dachrinne befanden. Er sei daher zu keinen weiteren Vorkehrungen verpflichtet gewesen.
Die Geschädigte wollte das nicht akzeptieren und trug in ihrer Schadenersatzklage vor, dass der Besitzer des Gebäudes wegen der besonderen Steilheit des Daches hätte erkennen müssen, dass die Dachrinne des Hauses aufgrund der starken Schneefälle übermäßig stark beansprucht wurde. Er hätte daher Vorkehrungen treffen müssen, um mögliche Schäden durch herabstürzende Schnee- und Eismassen zu verhindern, etwa durch Anbringen eines Schneefanggitters oder Aufstellen von Warnschildern.
Die Richter waren davon überzeugt und gaben der Klage der Fahrzeugbesitzerin in vollem Umfang statt.
Gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Gebäudebesitzer unter bestimmten Voraussetzungen u.a. für Schäden verantwortlich, die dadurch entstehen, dass sich Teile des Hauses ablösen. Nach Ansicht des Gerichts ist es im Sinne des Gesetzes nicht erforderlich, dass sich ein Teil vollständig löst. Ein teilweises Loslösen oder eine Lockerung reichen vielmehr aus, um eine Haftungsverpflichtung auslösen zu können. Von einem derartigen Loslösen ist auch auszugehen, wenn sich eine Dachrinne verbiegt und sich nach vorne neigt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Schaden durch die Dachrinne selbst verursacht wird. Es reicht vielmehr aus, wenn in ihr befindliche Teile nach unten stürzen – so das Gericht.
Der Gebäudebesitzer kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Dach regelmäßig einer Sichtkontrolle unterzogen wurde.
Das Gericht war davon überzeugt, dass eine Dachrinne in der Lage sein, das Gewicht zu tragen, das durch Niederschlag entsteht, sei es in Form von Regen, Tauwasser oder Schnee. Wenn dieses wegen baulicher Besonderheiten wie etwa einer besonderen Steilheit des Daches nicht gewährleistet ist, so ist ein Gebäudebesitzer dazu verpflichtet, zusätzliche Sicherungen wie zum Beispiel Schneefanggitter anbringen zu lassen und die Wartungshäufigkeit zu erhöhen. Dieses hat der Beklagte unterlassen.
Daher ist er der Klägerin in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet.
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