Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit
Urteil vom 22. April 2010 entschieden (Az.: 8 K 3052/07 H), dass die Zuschüsse
eines Arbeitgebers in der Regel als Einkommen zu versteuern sind, wenn sich der
Arbeitgeber, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, an den Beiträgen eines
Beschäftigten beteiligt, die dieser für eine freiwillige Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in einem Versorgungswerk zu zahlen hat.
Eine
Aktiengesellschaft hatte geklagt, die fünf ihrer Vorstände neben einer
Pensionszusage Zuschüsse zu den Beiträgen einer freiwillig von ihnen
eingegangenen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einem
berufsständigen Versorgungswerk gewährt hatte, ohne dazu gesetzlich verpflichtet
zu sein. Die Höhe der Zuschüsse orientierte sich an der jeweiligen
Beitragsbemessungs-Grenze der Rentenversicherung. Sie waren auf 50 % dieser
Grenze limitiert. Die Klägerin behandelte die Zuschüsse als steuerfrei.
Nachdem in
dem Unternehmen eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt wurde, waren die
Zuschüsse laut Finanzamt als Einkommen zu versteuern, da sie nicht aufgrund
einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt worden waren. Die Klägerin wies das
Ansinnen des Finanzamtes mit dem Argument zurück, dass mit drei der fünf
Vorstände vereinbart worden war, dass die Leistungen aus ihrer freiwilligen
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe auf die
betriebliche Versorgungszusage angerechnet werden. Die Vorstände würden durch
die Zahlung der Zuschüsse weder in den Genuss eines individuellen Vorteils noch
eines anderweitigen Vermögenszuwachses kommen. Bezüglich der Zuschüsse der
übrigen beiden Vorstände bestritt die Klägerin ebenfalls eine Verpflichtung,
sie als Arbeitslohn versteuern zu müssen. Ihrer Ansicht nach gehören nämlich
Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung grundsätzlich zum nicht steuerpflichtigen
Arbeitslohn und zwar unabhängig davon, ob sie freiwillig geleistet werden oder
nicht.
Die Düsseldorfer
Finanzrichter gaben der Klage der Aktiengesellschaft nur teilweise statt.
Das Gericht
gab der Klägerin im Fall der drei Vorstände Recht, deren Leistungen aus der
freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die
betriebliche Versorgungszusage angerechnet werden. Die Beitragszuschüsse werden
von der Klägerin nämlich mit dem Ziel gezahlt, eine spätere Minderung der zu
zahlenden Ruhegehälter zu erreichen. Daher ist ein möglicher individueller
Vorteil, den die Vorstandsmitglieder dadurch haben könnten, zu vernachlässigen,
da diese immerhin die Hälfte der Beiträge selbst zu bezahlen hatten, während
der Vorteil aus dem Arbeitgeberzuschuss in Form späterer Rentenzahlungen in
voller Höhe auf ihr Ruhegehalt angerechnet wird.
Der Fall der
beiden übrigen Vorstandsmitglieder ist stellt sich anders dar. Nach Meinung der
Richter sind die ihnen gezahlten Beitragszuschüsse als Arbeitslohn anzusehen,
für die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden muss. Mit diesen beiden
Vorständen besteht keine Vereinbarung, dass die Leistungen aus ihrer
freiwilligen Versicherung auf das von der Klägerin zu zahlende Ruhegeld
anzurechnen sind. Ein von der Klägerin verfolgter betrieblicher Zweck ist somit
nicht erkennbar.
Das Gericht
schloss sich der Meinung der Klägerin, dass Arbeitgeberanteile zur
Rentenversicherung grundsätzlich nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn
anzusehen sind, nicht an. Wenn keine gesetzliche Verpflichtung einen
Arbeitgeberanteil zu zahlen besteht, sind freiwillige Leistungen unter den
vorgenannten Voraussetzungen der Lohnsteuerpflicht zu unterwerfen.
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