Montag, 17. Oktober 2011

Versteuerung von freiwilligen Altersvorsorge-Zuschüssen


Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden (Az.: 8 K 3052/07 H), dass die Zuschüsse eines Arbeitgebers in der Regel als Einkommen zu versteuern sind, wenn sich der Arbeitgeber, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, an den Beiträgen eines Beschäftigten beteiligt, die dieser für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in einem Versorgungswerk zu zahlen hat.


Eine Aktiengesellschaft hatte geklagt, die fünf ihrer Vorstände neben einer Pensionszusage Zuschüsse zu den Beiträgen einer freiwillig von ihnen eingegangenen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einem berufsständigen Versorgungswerk gewährt hatte, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein. Die Höhe der Zuschüsse orientierte sich an der jeweiligen Beitragsbemessungs-Grenze der Rentenversicherung. Sie waren auf 50 % dieser Grenze limitiert. Die Klägerin behandelte die Zuschüsse als steuerfrei.
Nachdem in dem Unternehmen eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt wurde, waren die Zuschüsse laut Finanzamt als Einkommen zu versteuern, da sie nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt worden waren. Die Klägerin wies das Ansinnen des Finanzamtes mit dem Argument zurück, dass mit drei der fünf Vorstände vereinbart worden war, dass die Leistungen aus ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe auf die betriebliche Versorgungszusage angerechnet werden. Die Vorstände würden durch die Zahlung der Zuschüsse weder in den Genuss eines individuellen Vorteils noch eines anderweitigen Vermögenszuwachses kommen. Bezüglich der Zuschüsse der übrigen beiden Vorstände bestritt die Klägerin ebenfalls eine Verpflichtung, sie als Arbeitslohn versteuern zu müssen. Ihrer Ansicht nach gehören nämlich Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung grundsätzlich zum nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn und zwar unabhängig davon, ob sie freiwillig geleistet werden oder nicht.
Die Düsseldorfer Finanzrichter gaben der Klage der Aktiengesellschaft nur teilweise statt.
Das Gericht gab der Klägerin im Fall der drei Vorstände Recht, deren Leistungen aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betriebliche Versorgungszusage angerechnet werden. Die Beitragszuschüsse werden von der Klägerin nämlich mit dem Ziel gezahlt, eine spätere Minderung der zu zahlenden Ruhegehälter zu erreichen. Daher ist ein möglicher individueller Vorteil, den die Vorstandsmitglieder dadurch haben könnten, zu vernachlässigen, da diese immerhin die Hälfte der Beiträge selbst zu bezahlen hatten, während der Vorteil aus dem Arbeitgeberzuschuss in Form späterer Rentenzahlungen in voller Höhe auf ihr Ruhegehalt angerechnet wird.
Der Fall der beiden übrigen Vorstandsmitglieder ist stellt sich anders dar. Nach Meinung der Richter sind die ihnen gezahlten Beitragszuschüsse als Arbeitslohn anzusehen, für die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden muss. Mit diesen beiden Vorständen besteht keine Vereinbarung, dass die Leistungen aus ihrer freiwilligen Versicherung auf das von der Klägerin zu zahlende Ruhegeld anzurechnen sind. Ein von der Klägerin verfolgter betrieblicher Zweck ist somit nicht erkennbar.
Das Gericht schloss sich der Meinung der Klägerin, dass Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung grundsätzlich nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind, nicht an. Wenn keine gesetzliche Verpflichtung einen Arbeitgeberanteil zu zahlen besteht, sind freiwillige Leistungen unter den vorgenannten Voraussetzungen der Lohnsteuerpflicht zu unterwerfen.
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