Samstag, 15. Oktober 2011

Schaden durch Schreibtischstuhlrollen auf Parkett


Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat mit Beschluss vom 1. März 2010 entschieden (Az.: 2 T 5/10), dass ein Wohnungsmieter Anspruch auf Leistungen aus seiner Privathaftpflicht-Versicherung hat wenn er den Parkettfußboden beschädigt, da er im Wohnbereich einen Rollschreibtischstuhl benutzt.


Der Kläger bewohnte eine Wohnung, die im Wohnbereich mit Echtholzparkett ausgelegt war. Dieses wurde beschädigt, da er in diesem Bereich einen Schreibtischstuhl mit Rollen benutzte. Als sein Vermieter hiervon Kenntnis erlangt hatte, ließ er den Fußboden reparieren und stellte die Kosten dem Kläger in Rechnung. Dieser meldete den Schaden seinem Privathaftpflichtversicherer. Zwar bestritt der Versicherer nicht, dass Mietsachschäden Gegenstand des Vertrages waren, lehnte aber die Kostenübernahme ab, da Schäden durch übermäßige Beanspruchung der Mietsache vom Deckungsschutz ausgeschlossen waren.
Die Richter des Dortmunder Landgerichts sahen das anders. Mit ihrem Beschluss vom 1.3.2010 gaben sie dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seinen Versicherer wegen ausreichender Erfolgsaussichten statt. Wenngleich Mietsachschäden wegen der übermäßigen Beanspruchung der Mietsache vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, kann sich dieser Ausschluss nur auf die überbordende Nutzung der Mietsache beziehen. Eine falsche Nutzung ist hingegen versichert.
Wären beide Arten der Nutzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, würde das den Einschluss von Mietsachschäden in eine Privathaftpflichtversicherung aushöhlen und somit weitestgehend wertlos machen. Nutzt aber ein Mieter im mit Parkett ausgelegten Wohnbereich einer Privatwohnung einen Stuhl mit Rollen, so beruhen darauf resultierende Schäden auf eine falsche, durch die Mietsachschadenklausel der Privathaftpflichtversicherung gedeckte Nutzung, zumal davon auszugehen ist, dass der Mieter zu einer derartigen Nutzung nicht befugt ist.
Im vorliegenden Fall bestand im Übrigen keine Notwendigkeit, den Bürostuhl in der Wohnung zu nutzen, da der Kläger im Nachbarhaus über einen Arbeitsbereich verfügte, dessen Fußboden mit unempfindlichem Laminat ausgelegt war.
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