Die 2. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund hat mit Beschluss vom 1. März 2010 entschieden (Az.: 2 T 5/10), dass
ein Wohnungsmieter Anspruch auf Leistungen aus seiner Privathaftpflicht-Versicherung
hat wenn er den Parkettfußboden beschädigt, da er im Wohnbereich einen Rollschreibtischstuhl
benutzt.
Der Kläger
bewohnte eine Wohnung, die im Wohnbereich mit Echtholzparkett ausgelegt war. Dieses
wurde beschädigt, da er in diesem Bereich einen Schreibtischstuhl mit Rollen
benutzte. Als sein Vermieter hiervon Kenntnis erlangt hatte, ließ er den
Fußboden reparieren und stellte die Kosten dem Kläger in Rechnung. Dieser meldete
den Schaden seinem Privathaftpflichtversicherer. Zwar bestritt der Versicherer nicht,
dass Mietsachschäden Gegenstand des Vertrages waren, lehnte aber die
Kostenübernahme ab, da Schäden durch übermäßige Beanspruchung der Mietsache vom
Deckungsschutz ausgeschlossen waren.
Die Richter
des Dortmunder Landgerichts sahen das anders. Mit ihrem Beschluss vom 1.3.2010
gaben sie dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
eine Klage gegen seinen Versicherer wegen ausreichender Erfolgsaussichten
statt. Wenngleich Mietsachschäden wegen der übermäßigen Beanspruchung der
Mietsache vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, kann sich dieser Ausschluss
nur auf die überbordende Nutzung der Mietsache beziehen. Eine falsche Nutzung
ist hingegen versichert.
Wären beide
Arten der Nutzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, würde das den Einschluss
von Mietsachschäden in eine Privathaftpflichtversicherung aushöhlen und somit
weitestgehend wertlos machen. Nutzt aber ein Mieter im mit Parkett ausgelegten
Wohnbereich einer Privatwohnung einen Stuhl mit Rollen, so beruhen darauf
resultierende Schäden auf eine falsche, durch die Mietsachschadenklausel der
Privathaftpflichtversicherung gedeckte Nutzung, zumal davon auszugehen ist,
dass der Mieter zu einer derartigen Nutzung nicht befugt ist.
Im
vorliegenden Fall bestand im Übrigen keine Notwendigkeit, den Bürostuhl in der
Wohnung zu nutzen, da der Kläger im Nachbarhaus über einen Arbeitsbereich verfügte,
dessen Fußboden mit unempfindlichem Laminat ausgelegt war.
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