Das Oberlandesgericht Hamm hat mit
Beschluss vom 11. Februar 2011 entschieden (Az.: 20 U 151/10), dass kein
Anspruch auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung besteht, wenn die
Bizepssehne
eines Taxifahrers dadurch verletzt wird, dass er einen ca. 20 kg schweren
Koffer aus seinem Fahrzeug hebt.
Der als
Taxifahrer arbeitende Kläger wollte einen ca. 20 kg schweren Koffer eines
Fahrgastes aus dem Kofferraum seines Taxis heben, als die Bizepssehne seines
rechten Arms riss. Da sich der Koffer verkantet hatte, führte er die Verletzung
auf eine erhöhte Kraftanstrengung zurück. Für die Verletzungsfolgen wollte der
Taxifahrer daher seine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen.
Allerdings weigerte sich diese, dem Kläger für den Vorfall Versicherungsschutz
zu gewähren.
Daher
landete der Streit vor Gericht, wo der Kläger sowohl in der Vorinstanz als auch
mit seiner beim Oberlandesgericht eingelegten Berufung eine Niederlage erlitt.
Nach
Auffassung der Richter handelt es sich bei einer Verletzung, die ein
Versicherter beim Herausnehmen eines Koffers aus einem Fahrzeug erleidet, um
kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das den
Unfallbegriff einer privaten Unfallversicherung erfüllen würde.
Zwar gilt es
bedingungsgemäß auch als Unfall, wenn eine Verletzung die Folge einer erhöhten
Kraftanstrengung ist, bei der Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder
zerrissen werden. Jedoch sind dabei die individuellen körperlichen Verhältnisse
des Versicherten zu berücksichtigen.
Beim
Herausnehmen eines 20 kg schweren Koffers aus einem Fahrzeug kann von einer
solchen erhöhten Kraftanstrengung nach Ansicht des Gerichts zumindest bei Taxifahrern
nicht ausgegangen werden, da derart schwere Gepäckstücke jenem üblichen Gewicht
entsprechen, mit dem Taxifahrer regelmäßig konfrontiert werden.
Selbst bei
einer Verkantung eines Koffers ist von einem normalen Kraftaufwand auszugehen,
dessen Folgen nicht unter den Versicherungsschutz einer privaten
Unfallversicherung fallen.
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