Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit
Urteil vom 15. Juni 2011 entschieden (Az.: 1 U 643/10), dass der Besitzer eines
leerstehenden Gebäudes, der das Haus über Jahre verwahrlosen lässt und es nicht
vor dem Betreten durch Unbefugte schützt, einen Teil seines Schadens selber
zahlen muss, wenn das Gebäude durch spielende Kinder in Brand gesetzt wird.
November
2006 hatten vier Geschwister im Alter von acht, neun, elf und zwölf Jahren in
dem jahrelang leer stehenden Haus gespielt. Geklagt hatte ein Gebäudebesitzer,
dessen Haus diese Kinder in Brand gesetzt hatte. Da es ihnen zu dunkel war,
entzündeten sie Pappe. Dadurch brannte das gesamte Gebäude ab.
Zunächst
regulierte der Gebäudeversicherer den Schaden und wollte anschließend den
Privathaftpflicht-Versicherer der Mutter der vier Kinder in Regress nehmen. Dieser
bestritt zwar nicht die grundsätzliche Verantwortlichkeit zumindest der elf und
zwölf Jahre alten Kinder. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass es
der Gebäudebesitzer den Kindern zu leicht gemacht hatte, den Schaden zu
verursachen. Der Versicherer wollte daher nur die Hälfte des Schadens übernehmen.
Der
Gebäudeversicherer stellte sich in dem anschließenden Rechtsstreit auf den
Standpunkt, dass der Besitzer des Hauses nicht damit habe rechnen müssen, dass
es durch spielende Kinder angesteckt würde. Daher ging er von keinerlei
Mitverschulden seines Versicherten aus.
Die Richter
des Koblenzer Oberlandesgerichts schlossen sich dem nicht an und gaben der
Klage des Gebäudeversicherers lediglich teilweise statt.
Dem
Hauseigentümer bzw. seinem Gebäudeversicherer steht grundsätzlich zwar ein
Anspruch auf Schadenersatz zu. Denn zumindest die elf und zwölf Jahre alten
Kinder hätten im Gegensatz zu ihren Geschwistern hinreichend einsichtsfähig
sein und wissen müssen, das durch das Entzünden der Pappe eine erhebliche
Gefahr für das Gebäude entstand. Ebenso wie der Privathaftpflicht-Versicherer
waren jedoch auch die Richter der Meinung, dass der Gebäudebesitzer ein
erhebliches Mitverschulden trägt.
Die Beweisaufnahme
ergab, dass das leer stehende Gebäude und Grundstück seit Jahren erkennbar verwahrlost,
das Haus frei zugänglich und zu einem Anziehungspunkt für Unbefugte geworden
waren, die es teilweise für Ihre Notdurft missbrauchten. Ferner war es für
Kinder zu einem Abenteuerspielplatz geworden. Dieser Sachverhalt war
unbestritten und auch dem Gebäudebesitzer bekannt.
Nach richterlicher
Ansicht hätten sich dem Eigentümer daher die Gefahren für das Haus aufdrängen
müssen, die insbesondere von spielenden Kindern ausgingen. Deswegen wäre er
dazu verpflichtet gewesen, Maßnahmen zum Schutz des Hauses zu ergreifen, um
insbesondere zu verhindern, dass es quasi eine Einladung zum Spielen darstellte.
Folglich
trifft den Eigentümer ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden, das das
Gericht mit einer Quote von 30 % bemaß.
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