Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14.
April 2011 mit Beschluss entschieden (Az.: VI R 8/10), dass ein Pflegebedürftiger,
der von ihm selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung von
der Steuer absetzen will, dabei sowohl Leistungen der Beihilfe, der
Pflegeversicherung als auch die einer ergänzenden privaten
Pflegezusatz-Versicherung zu berücksichtigen sind.
Dem in einem
Pflegeheim lebenden Kläger (Pflegestufe III) wurden die Kosten für Unterbringung
und Pflege teilweise durch die Pflegeversicherung sowie die Beihilfe erstattet.
Den darüber hinausgehenden Betrag wollte der vermögende Kläger als
außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG
von der Steuer absetzen.
Grundsätzlich
war das zuständige Finanzamt damit einverstanden, vertrat jedoch - entgegen der
von dem Kläger durchgeführten Berechnung - die Meinung, dass bei der Berechnung
der außergewöhnlichen Belastung ein Pflegetagegeld zu berücksichtigen sei,
welches er aus einer privaten Zusatzversicherung erhielt.
Damit war
der Kläger jedoch nicht einverstanden und zog bis vor den Bundesfinanzhof. Dort
erlitt er ebenso wie in den Vorinstanzen eine Niederlage.
Die BFH-Richter
stellten fest, dass Pflegekosten ebenso wie Krankheitskosten grundsätzlich eine
außergewöhnliche Belastung darstellen, die bei der Berechnung der
Einkommensteuer steuermindernd geltend gemacht werden können. Das gilt auch für
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem
(Alten-)Pflegeheim. Allerdings gelten nur Aufwendungen als steuermindernd, die der
Steuerpflichtige endgültig selber zu tragen hat.
Bei der
Berechnung müssen daher nicht nur Erstattungen durch die Beihilfe und durch die
Pflegeversicherung berücksichtigt werden, sondern auch Leistungen, die ein
Steuerpflichtiger aus einer privaten Pflegezusatz-Versicherung erhält.
Insgesamt
wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen