Das Brandenburgische Oberlandesgericht
hat mit Urteil vom 31. Mai 2011 entschieden (Az.: 2 U 54/10), dass die Gemeinde
in der Regel nicht für die Folgen des Sturzes verantwortlich gemacht werden
kann, wenn ein Besucher eines Wahllokals auf einer schadhaften Treppe zu Fall
kommt.
Um als
Zuschauerin an der Stimmauszählung einer durchgeführten Gemeindevertreterwahl
teilzunehmen, hatte die Klägerin ein Wahllokal ihrer Gemeinde aufgesucht. Beim
Verlassen des Wahllokals kam sie auf einer breiten, an verschiedenen Stellen
schadhaften Treppe zu Fall. Dabei zog sie sich eine komplizierte
Sprunggelenksfraktur zu, wegen der sie mehr als drei Monate arbeitsunfähig war.
Die Frau
machte mit dem Argument, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht
verletzt habe, weil sie die Treppe des ihr gehörenden Wahllokals in einem nicht
ordnungsgemäßen Zustand gehalten hatte, Schadenersatz und Schmerzensgeld
geltend.
Zwischen den
Parteien war die Schadhaftigkeit der Treppe unstreitig. Dennoch fühlte sich die
Gemeinde sich nicht für den Unfall der Klägerin verantwortlich, denn schließlich
habe diese den Zustand der Treppe erkennen und sich auf ihn einstellen müssen.
Die Richter
des von der Klägerin angerufenen Brandenburgischen Oberlandesgerichts widersprachen
dem nicht und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Meinung
des Gerichts ist eine Gemeinde zwar grundsätzlich für den Zustand eines
Wahllokals verantwortlich, nicht jedoch zu lückenlosen Sicherungsvorkehrungen
verpflichtet. Daher müssen sich die Benutzer einer Treppe den örtlichen
Verhältnissen anpassen und bei erkennbaren Beschädigungen entsprechend
vorsichtig sein.
Die Richter waren
überzeugt davon, dass die Klägerin die schadhafte Stelle der Treppe problemlos
hätte wahrnehmen können. Ferner sei ihr der Zustand der Stufen bekannt gewesen.
Denn sie habe die Treppe vor ihrem Sturz sowohl bei ihrer Stimmabgabe als auch
beim erneuten Aufsuchen des Wahllokals wegen der Stimmauszählung benutzt, ohne
zu Schaden gekommen zu sein.
Folglich ist
der Sturz der Klägerin auf ihre Unaufmerksamkeit zurückzuführen und kann dafür
die Gemeinde nicht zur Verantwortung ziehen.
Das Urteil
ist rechtskräftig.
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