Sonntag, 18. September 2011

Gemeinde haftet nicht für Sturz im Wahllokal


Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 31. Mai 2011 entschieden (Az.: 2 U 54/10), dass die Gemeinde in der Regel nicht für die Folgen des Sturzes verantwortlich gemacht werden kann, wenn ein Besucher eines Wahllokals auf einer schadhaften Treppe zu Fall kommt.


Um als Zuschauerin an der Stimmauszählung einer durchgeführten Gemeindevertreterwahl teilzunehmen, hatte die Klägerin ein Wahllokal ihrer Gemeinde aufgesucht. Beim Verlassen des Wahllokals kam sie auf einer breiten, an verschiedenen Stellen schadhaften Treppe zu Fall. Dabei zog sie sich eine komplizierte Sprunggelenksfraktur zu, wegen der sie mehr als drei Monate arbeitsunfähig war.
Die Frau machte mit dem Argument, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, weil sie die Treppe des ihr gehörenden Wahllokals in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand gehalten hatte, Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend.
Zwischen den Parteien war die Schadhaftigkeit der Treppe unstreitig. Dennoch fühlte sich die Gemeinde sich nicht für den Unfall der Klägerin verantwortlich, denn schließlich habe diese den Zustand der Treppe erkennen und sich auf ihn einstellen müssen.
Die Richter des von der Klägerin angerufenen Brandenburgischen Oberlandesgerichts widersprachen dem nicht und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts ist eine Gemeinde zwar grundsätzlich für den Zustand eines Wahllokals verantwortlich, nicht jedoch zu lückenlosen Sicherungsvorkehrungen verpflichtet. Daher müssen sich die Benutzer einer Treppe den örtlichen Verhältnissen anpassen und bei erkennbaren Beschädigungen entsprechend vorsichtig sein.
Die Richter waren überzeugt davon, dass die Klägerin die schadhafte Stelle der Treppe problemlos hätte wahrnehmen können. Ferner sei ihr der Zustand der Stufen bekannt gewesen. Denn sie habe die Treppe vor ihrem Sturz sowohl bei ihrer Stimmabgabe als auch beim erneuten Aufsuchen des Wahllokals wegen der Stimmauszählung benutzt, ohne zu Schaden gekommen zu sein.
Folglich ist der Sturz der Klägerin auf ihre Unaufmerksamkeit zurückzuführen und kann dafür die Gemeinde nicht zur Verantwortung ziehen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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