Das Landgericht Wiesbaden hat mit
Urteil vom 27. Januar 2011 entschieden (Az.: 9 O 164/10), dass ein
Verkehrsteilnehmer grundsätzlich keinen Hinweis auf eine deutlich sichtbare
Gefahrenstelle einer Fahrbahn verlangen kann. Kommt er dort zu Schaden, so hat
er für die Folgen selbst einzustehen.
Auf einer
Fahrt mit seinem Motorrad wollte der Kläger einer kurz zuvor mit Bitumen ausgebesserten
und mit Sand bestreuten Stelle auf der Fahrbahn ausweichen, als er dabei ins
Schleudern geriet. Bei dem anschließenden Sturz wurde er zwar zum Glück nicht
verletzt. An seinem Motorrad entstand jedoch ein Schaden in Höhe von über 5.600,- Euro. Den machte er gegenüber der für
die Straße zuständigen Gemeinde geltend.
Nach seiner
Ansicht hätte die Gemeinde dafür sorgen müssen, dass durch ein Schild auf die
Gefahrenstelle hingewiesen wurde. Aufgrund dieses Versäumnisses habe sie ihre
Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Richter
des Wiesbadener Landgerichts wollten dem nicht folgen und wiesen die Schadenersatzklage
des Motorradfahrers als unbegründet zurück.
Grundsätzlich
sind Gemeinden dazu verpflichtet, Verkehrsteilnehmer durch das Aufstellen von
Schildern auf Gefahrenstellen hinzuweisen. Entbehrlich sind jedoch Hinweise auf
deutlich sichtbare Gefahrenquellen.
Die Richter bestritten
zwar nicht, dass von der ausgebesserten Stelle der Fahrbahn insbesondere für
Motorradfahrer eine gewisse Gefahr ausging. Der Unfall hatte sich aber tagsüber
bei strahlendem Sonnenschein ereignet.
Die Beweisaufnahme
ergab, dass die ausgebesserte Stelle außerdem so groß war, dass sie bei
ausreichender Aufmerksamkeit nicht übersehen werden konnte.
Der Kläger konnte
sich auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung berufen, die ausgebesserte Stelle
wegen der witterungsbedingt „flimmernden“ Fahrbahn erst im letzten Augenblick
wahrgenommen zu haben.
Selbst wenn
er nach seinem eigenen Vortrag nicht schneller als mit den an der Unfallstelle
erlaubten 50 km/h unterwegs war, hat er seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen
Verhältnissen angepasst.
Daher ist die
Gemeinde auch aus diesem Grund nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
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