Samstag, 24. September 2011

Rutschgefahr durch Fahrbahnausbesserungen


Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 27. Januar 2011 entschieden (Az.: 9 O 164/10), dass ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich keinen Hinweis auf eine deutlich sichtbare Gefahrenstelle einer Fahrbahn verlangen kann. Kommt er dort zu Schaden, so hat er für die Folgen selbst einzustehen.


Auf einer Fahrt mit seinem Motorrad wollte der Kläger einer kurz zuvor mit Bitumen ausgebesserten und mit Sand bestreuten Stelle auf der Fahrbahn ausweichen, als er dabei ins Schleudern geriet. Bei dem anschließenden Sturz wurde er zwar zum Glück nicht verletzt. An seinem Motorrad entstand jedoch ein Schaden in Höhe von über  5.600,- Euro. Den machte er gegenüber der für die Straße zuständigen Gemeinde geltend.
Nach seiner Ansicht hätte die Gemeinde dafür sorgen müssen, dass durch ein Schild auf die Gefahrenstelle hingewiesen wurde. Aufgrund dieses Versäumnisses habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Richter des Wiesbadener Landgerichts wollten dem nicht folgen und wiesen die Schadenersatzklage des Motorradfahrers als unbegründet zurück.
Grundsätzlich sind Gemeinden dazu verpflichtet, Verkehrsteilnehmer durch das Aufstellen von Schildern auf Gefahrenstellen hinzuweisen. Entbehrlich sind jedoch Hinweise auf deutlich sichtbare Gefahrenquellen.
Die Richter bestritten zwar nicht, dass von der ausgebesserten Stelle der Fahrbahn insbesondere für Motorradfahrer eine gewisse Gefahr ausging. Der Unfall hatte sich aber tagsüber bei strahlendem Sonnenschein ereignet.
Die Beweisaufnahme ergab, dass die ausgebesserte Stelle außerdem so groß war, dass sie bei ausreichender Aufmerksamkeit nicht übersehen werden konnte.
Der Kläger konnte sich auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung berufen, die ausgebesserte Stelle wegen der witterungsbedingt „flimmernden“ Fahrbahn erst im letzten Augenblick wahrgenommen zu haben.
Selbst wenn er nach seinem eigenen Vortrag nicht schneller als mit den an der Unfallstelle erlaubten 50 km/h unterwegs war, hat er seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen angepasst.
Daher ist die Gemeinde auch aus diesem Grund nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
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