Das Oberlandesgericht
Köln hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 entschieden (Az.: 20 U 100/10),
dass Anbieter fondsgebundener Lebensversicherungen nicht dazu verpflichtet
sind, ihre Kunden über die Höhe der Abschlusskosten sowie mögliche Kick-back-Zahlungen aufzuklären.
Ein Mann hatte bei der
Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Fast drei Jahre
später wollte er plötzlich vom Versicherungsvertrag zurücktreten und verlangte gleichzeitig
die bis dahin gezahlten Beiträge zurück. Der Kläger bestritt zwar nicht, bei
Übersendung der Versicherungsunterlagen über sein seinerzeit geltendes
14-tägiges Widerspruchsrecht aufgeklärt worden zu sein, hielt aber die Aufklärung
gleichwohl für unzureichend. Nach seiner Meinung hätte ihn der Versicherer über
mögliche Kick-back-Zahlungen und die Abschlusskosten der fondsgebundenen
Lebensversicherung aufklären müssen. Dabei bezog er sich auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu verdeckten Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Fondsanteilen bei Geldinstituten. Da der Versicherer
darauf verzichtet hatte, sah sich der Kläger zum Rücktritt von dem Vertrag
berechtigt.
Die Richter des 20.
Zivilsenats des Kölner Oberlandesgerichts wollten dem ebenso wenig folgen wie
zuvor ihre Kollegen des Landgerichts Köln.
Das Gericht war
überzeugt, dass der Kläger beim Abschluss des Vertrages und auch bei Übersendung
der Versicherungsunterlagen in ausreichender Weise von dem Versicherer
aufgeklärt wurde. Denn zu den Aufklärungspflichten gehört es nicht, einen
Kunden über die Höhe der Abschlusskosten zu informieren.
Darüber hinaus wurden
auch keine Beratungspflichten aus dem von dem Kläger behaupteten Versäumnis
verletzt, nicht auf mögliche Kick-back-Zahlungen hingewiesen worden zu sein. Die
von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu derartigen Zahlungen
bei der Vermittlung von Fondsanteilen ist nicht auf den Abschluss
fondsgebundener Lebensversicherungen übertragbar. Die Vergleichbarkeit beider
Produkte ist nicht gegeben, da ein Kunde beim Abschluss einer fondsgebundenen
Lebensversicherung keine unmittelbar bestimmten Fondsanteile erwirbt, für die
er sich bei einer Vermittlung durch ein Geldinstitut entscheiden würde. Einem
Versicherer stehe es vielmehr frei zu entscheiden, welche Fondsanteile er
kauft, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Versicherten darüber zu informieren.
Nach Meinung der Richter
kommen mögliche Kick-back-Zahlungen bei fondsgebundenen Versicherungen zu
wesentlichen Teilen den Versicherten zugute, „nicht aber als Gewinn einer
anlagevermittelnden Bank, die durch die Höhe der Zahlungen in der Auswahl der
Fonds beeinflusst werden könnte.“
Daher wurde die Klage
als unbegründet zurückgewiesen.
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