Das Landgericht Hagen
hat mit Urteil vom 11. Oktober 2010 entschieden (Az.: 10 O 128/10), dass ein
Privater Krankenversicherer die Anerkennung der Kündigung eines Versicherungsnehmers
hinsichtlich der Mitversicherung seines geschiedenen Ehepartners, nicht davon
abhängig machen darf, dass die Kündigung erst dann wirksam wird, wenn der
Ex-Partner nachweist, einen eigenen Vertrag abgeschlossen zu haben.
Bei dem beklagten
privaten Krankenversicherer hatte die Klägerin eine
Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen. Mitversichert war ihr Ehemann.
Als die Ehe geschieden worden war, machte die Klägerin im Rahmen einer
Beitragserhöhung von ihrem Recht Gebrauch, die Mitversicherung zu kündigen.
Doch obwohl der Ex-Mann der Klägerin dem Versicherer bestätigte, von der
Kündigung des Vertrages in Kenntnis gesetzt worden zu sein, weigerte sich dieser,
die Kündigung anzuerkennen.
Der Versicherer machte
die Anerkennung der Kündigung vielmehr von einem Nachweis des ehemaligen Gatten
der Klägerin über eine nahtlose Weiterversicherung bei einem anderen privaten
oder gesetzlichen Krankenversicherer abhängig und berief sich zur Begründung
auf § 193 Absatz
3 VVG in Verbindung mit § 205 Absatz
6 VVG, wonach jede Person mit einem Wohnsitz im Inland über eine
Krankheitskosten-Versicherung verfügen muss.
Die Klägerin war
hingegen der Ansicht, die Mitversicherung rechtswirksam gekündigt zu haben, da
ein volljähriger Ehegatte nicht unter die Regelungen von § 193 Absatz 3 VVG
falle. Ein Nachweis gemäß § 205 Abs. 6 VVG über einen unterbrechungslosen
Krankenversicherungs-Schutz sei daher zur Anerkennung der Kündigung nicht
erforderlich.
Die Richter des Hagener
Landgerichts stimmten dem zu und gaben der Klage der Frau gegen ihren privaten
Krankenversicherer statt.
Nach Meinung der Richter
spricht bereits der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des VVG gegen die Annahme
des Versicherers, die Kündigung der Mitversicherung erst nach Erbringung des
von ihr geforderten Nachweises anerkennen zu können. Denn die Vorschrift
beschränkt sich ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich
von ihm vertretene Personen. Ein geschiedener Ehegatte wird jedoch nicht
gesetzlich von seiner Ex-Gattin vertreten.
Der Ex-Mann der Klägerin
bedarf hinsichtlich seiner Krankenversicherung auch keines besonderen gesetzlichen
Schutzes, da er als voll geschäftsfähige Person selber in der Lage ist, einen
entsprechenden Vertrag abzuschließen. Er wurde von der Kündigung der
Mitversicherung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt und hat dieses auch bestätigt.
Er war ihm daher möglich, für einen lückenlosen Versicherungsschutz zu sorgen
und damit die Anforderungen des Versicherungsvertrags-Gesetzes zu erfüllen.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen