Samstag, 1. Oktober 2011

Kündigung der Mitversicherung nach Scheidung


Das Landgericht Hagen hat mit Urteil vom 11. Oktober 2010 entschieden (Az.: 10 O 128/10), dass ein Privater Krankenversicherer die Anerkennung der Kündigung eines Versicherungsnehmers hinsichtlich der Mitversicherung seines geschiedenen Ehepartners, nicht davon abhängig machen darf, dass die Kündigung erst dann wirksam wird, wenn der Ex-Partner nachweist, einen eigenen Vertrag abgeschlossen zu haben.


Bei dem beklagten privaten Krankenversicherer hatte die Klägerin eine Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen. Mitversichert war ihr Ehemann. Als die Ehe geschieden worden war, machte die Klägerin im Rahmen einer Beitragserhöhung von ihrem Recht Gebrauch, die Mitversicherung zu kündigen. Doch obwohl der Ex-Mann der Klägerin dem Versicherer bestätigte, von der Kündigung des Vertrages in Kenntnis gesetzt worden zu sein, weigerte sich dieser, die Kündigung anzuerkennen.
Der Versicherer machte die Anerkennung der Kündigung vielmehr von einem Nachweis des ehemaligen Gatten der Klägerin über eine nahtlose Weiterversicherung bei einem anderen privaten oder gesetzlichen Krankenversicherer abhängig und berief sich zur Begründung auf § 193 Absatz 3 VVG in Verbindung mit § 205 Absatz 6 VVG, wonach jede Person mit einem Wohnsitz im Inland über eine Krankheitskosten-Versicherung verfügen muss.
Die Klägerin war hingegen der Ansicht, die Mitversicherung rechtswirksam gekündigt zu haben, da ein volljähriger Ehegatte nicht unter die Regelungen von § 193 Absatz 3 VVG falle. Ein Nachweis gemäß § 205 Abs. 6 VVG über einen unterbrechungslosen Krankenversicherungs-Schutz sei daher zur Anerkennung der Kündigung nicht erforderlich.
Die Richter des Hagener Landgerichts stimmten dem zu und gaben der Klage der Frau gegen ihren privaten Krankenversicherer statt.
Nach Meinung der Richter spricht bereits der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des VVG gegen die Annahme des Versicherers, die Kündigung der Mitversicherung erst nach Erbringung des von ihr geforderten Nachweises anerkennen zu können. Denn die Vorschrift beschränkt sich ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von ihm vertretene Personen. Ein geschiedener Ehegatte wird jedoch nicht gesetzlich von seiner Ex-Gattin vertreten.
Der Ex-Mann der Klägerin bedarf hinsichtlich seiner Krankenversicherung auch keines besonderen gesetzlichen Schutzes, da er als voll geschäftsfähige Person selber in der Lage ist, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Er wurde von der Kündigung der Mitversicherung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt und hat dieses auch bestätigt. Er war ihm daher möglich, für einen lückenlosen Versicherungsschutz zu sorgen und damit die Anforderungen des Versicherungsvertrags-Gesetzes zu erfüllen.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen