Samstag, 10. September 2011

Anspruch auf Sportrollstuhl von Krankenkasse?


Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2011 entschieden (Az.: B 3 KR 10/10 R), dass eine Krankenkasse, die einem behinderten Kind einen herkömmlichen Rollstuhl bezahlt hat, nicht dazu verpflichtet ist, die zusätzliche Anschaffung eines Sportrollstuhls zu finanzieren.

Ein gesetzlich krankenversicherter zwölfjähriger Junge litt unter schweren Lähmungserscheinungen und war daher auf einen Rollstuhl angewiesen, der ihm von seiner Krankenkasse bezahlt wurde. Zusätzlich zu dem Sport- und Bewegungsangebot der von ihm besuchten Schule für Körperbehinderte beteiligte sich der Kläger seit Mitte 2007 am Training und den Spielen einer Rollstuhlbasketball-Jugendmannschaft. Mit der Begründung, dass mit einem herkömmlichen Rollstuhl die Gefahr eines Sportunfalls relativ groß und ein derartiger Rollstuhl für den Basketballsport von Behinderten außerdem nur bedingt geeignet sei, beantragte der Kläger bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für die Anschaffung eines speziellen Sportrollstuhls.
Die Krankenkasse beschied den Antrag negativ, da sie die Meinung vertrat, den Jungen mit der Finanzierung eines herkömmlichen Rollstuhls ausreichend versorgt zu haben. Alles Weitere überschreite den Bereich des sogenannten Basisausgleichs, für den gesetzliche Krankenkassen beim mittelbaren Behinderungsausgleich einzig zu sorgen hätten.
Der Anwalt des Kindes trug in seiner gegen die Krankenkasse gerichteten Klage vor, dass der durch eine Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich eine möglichst weitgehende Eingliederung eines behinderten Kindes in den Kreis Gleichaltriger bewirken müsse. Dazu gehöre folglich auch eine aktive Betätigung in einem Sportverein.
Die Richter des Bundessozialgerichts sahen das anders, zumindest was die Finanzierung der Anschaffung eines Sportrollstuhls durch die gesetzlichen Krankenkassen anbelangte.
Nach Meinung des Gerichts ist die Krankenkasse ihren gegenüber dem Kläger bestehenden Verpflichtungen nachgekommen, indem sie ihm die Anschaffung eines herkömmlichen Rollstuhls finanziert hat. Denn sein Grundbedürfnis auf Mobilität wird durch einen derartigen Rollstuhl ausreichend erfüllt.
Zwar gehört zu den Verpflichtungen der Krankenkassen ebenfalls, Kinder und Jugendliche mit Mobilitätshilfen zu versorgen, die zu ihrer Integration in den Kreis Gleichaltriger beitragen, um so insbesondere einer möglichen Ausgrenzung vorzubeugen. Jedoch reicht es dazu aber aus, ihnen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die einen Schulbesuch sowie die Teilnahme am Schulsport ermöglichen.
Die Richter waren der Auffassung, dass ein herkömmlicher Rollstuhl diesen Anforderungen gerecht wird.
Wenn sich ein behindertes Kind über den Schulsport hinaus in einem Sportverein engagieren möchte, sind für die Finanzierung der Anschaffung dafür erforderlicher Mobilitätshilfen allenfalls die Sozialhilfeträger, nicht aber die Krankenkassen zuständig. Voraussetzung dafür ist die Bedürftigkeit, die das Gericht im Falle des Klägers verneinte. Daher kann der Junge hierüber keine finanzielle Unterstützung erwarten.
Folglich wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

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