Das Landgericht Saarbrücken hat mit
Urteil vom 8. April 2011 (Az.: 13 S 152/10) entschieden, dass sich ein Unfallgeschädigter,
dessen Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist, vom Versicherer des Unfallverursachers
grundsätzlich nicht auf eine Reparatur durch eine freie Werkstatt verweisen lassen
muss. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine sehr hohe Laufleistung
aufweist.
Regelmäßig
kommt es über die Frage zu Streit, ob ein Geschädigter dazu verpflichtet ist,
sein Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen. Mit der o.g.
Entscheidung hat nun ein Gericht auch die Frage geklärt, welche Bedeutung der
Laufleistung des Fahrzeugs zukommt.
Dem Urteil
lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Ein
Taxiunternehmer hatte geklagt, dessen Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall
verwickelt worden war.
Zwar erhob
der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers keine Einwände zum Grund seiner
Leistungsverpflichtung, jedoch gab es Streit über die Höhe der zu zahlenden
Entschädigung, da der Kläger den Schaden nämlich auf Basis eines
Sachverständigen-Gutachtens abrechnen wollte, das eine Reparatur in einer Fachwerkstatt
vorsah.
Der
Versicherer berief sich darauf, dass das zwei Jahre und acht Monate alte Fahrzeug
des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von mehr als 200.000
Kilometer aufwies und wollte daher nur jene Kosten zahlen, die in einer freien
Werkstatt angefallen wären. Das hätte eine Ersparnis von 1.500,- € ausgemacht.
Die Richter wollten
dem nicht folgen und gaben der Klage des Taxiunternehmers auf Erstattung der
Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt statt. Meinung des
Gerichts ist, dass ein Unfallgeschädigter unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht
gem. § 254 Abs. 2 BGB
unter bestimmten Voraussetzungen zwar dazu verpflichtet sein kann, sein
Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen. Das gilt jedoch nicht,
wenn eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar ist. Als unzumutbar
gilt eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im
Allgemeinen dann, wenn ein beschädigtes Fahrzeug zum Zeitpunkt eines Unfalls
nicht älter als drei Jahre ist. Dieser Grundsatz ist nach richterlicher
Auffassung unabhängig von der Laufzeit des Fahrzeugs anzuwenden. Hintergrund
der Privilegierung ist, dass im Falle einer Reparatur eines neuen bzw.
neuwertigen Kraftfahrzeugs in einer freien Werkstatt die Gefahr besteht, dass
dem Geschädigten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten,
einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten
entstehen können.
Das Urteil
ist rechtskräftig.
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