Ein Kunde hatte im Jahr 1996 eine RisikoLebensversicherung mit Unfallzusatz Versicherung abgeschlossen.
Diese Versicherung sollte Leistungen für den Fallder unfallbedingten Erwerbsunfähigkeiterbringen.
Mitte des Jahres 2000 wurde Ihr Kunde in einen sehr schweren Verkehrsunfall
verwickelt und erlitt gravierende Verletzungen. Die Behandlung war und ist
aufwendig und dauert seit dem Unfall weiter an. Es verbleibt wahrscheinlich
eine dauerhafte Hirnschädigung.
Der Kunde bemühte sich mit aller Anstrengung um seine Genesung und
erfuhr auch Unterstützung von seinem Arbeitgeber. Schon im Jahr 2001
versuchte er probeweise seine Arbeit in kleinen Schritten wieder
aufzunehmen. Diese Versuche scheiterten aber. Der Kunde ist weiter
dauerhaft erwerbsunfähig. Eine entsprechende BfA-Rente wurde
zugesprochen.
Erst im Jahr 2007 machte er seine Ansprüche gegenüber der Unfall-
Versicherung geltend. Die Versicherung berief sich darauf, dass für die Frage,
ob eine Erwerbsunfähigkeit vorlag, auf Mitte 2001 abzustellen sei, da die
Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem Unfall vorliegen müsste. Zu
diesem Zeitpunkt hätte er ja schon wieder – wenn auch nur
probehalber – gearbeitet. Eine Erwerbsunfähigkeit lag somit damals nicht vor.
Die Versicherung blieb auch nach anwaltlicher Intervention hart. Der Versicherte
musste Klage auf Zahlung von über 70.000,- € erheben. Das Landgericht
entschied die Rechtsfrage, wie die Arbeitsbemühungen des Versicherten zu
werten sind, zugunsten der Versicherung und wies die Klage ab.
In zähen Verhandlungen und unter dem Druck eines möglichen
Berufungsverfahrens konnte der Rechtsanwalt des Kunden der Versicherung
doch noch einen Vergleich abringen. Die Gegenseite erklärte sich bereit, die
Hälfte des eingeklagten Betrages zu zahlen.
Kosten in Höhe von über 11.000,- € für das Verfahren und den Vergleich konnten erstattet werden.
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