Nach herrschender Meinung gehört eine Einbauküche dann zur Hausratversicherung, wenn die Einbauküche serienmäßig und mit Normmaßen hergestellt wurde und ohne großen Aufwand abgebaut und in einem anderen Gebäude wieder aufgebaut werden kann.
Nach der Rechtsprechungsind sogenannte Küchenzeilen oder Anbauküchen keine Gebäudebestandteile und daher der Hausratversicherung zuzuordnen und müssen dort summarisch in der Versicherungssumme berücksichtigt werden. Eine serienmäßig vorgefertigte Einbauküche ist weder als Gebäudebestandteil noch als Zubehör in der Wohngebäudeversicherung mitversichert (AG Düren, Urteil v. 12.2.2003, 45 C 477/02).
Somit handelt es sich bei einer an der Wand aufgestellten oder aufgehängten Küche, deren Zwischenräume zwischen Decke und Seitenwände durch Blend- und Passleisten geschlossen worden sind, nicht um eine Küche im Sinne der Wohngebäudeversicherung (vgl. OLG Köln, Urteil v. 30.7.1992, 5 U 36/92), sondern der Hausratversicherung. Dies ist in der heutigen Zeit bei den meisten Einbauküchen der Fall.
Einbauküchen fallen dann unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung, wenn sie individuell handwerklich hergestellt worden sind und mit speziellen Maßen passgenau in das Gebäude eingefügt worden sind, dass sie nicht ohne besonderen Aufwand vom Gebäude getrennt und nur unter erheblichem Wertverlust in ein anderes Gebäude eingefügt werden können.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen