Donnerstag, 10. Oktober 2013

Ferienjobs: Steuern zurückholen

Steuern auf Ferienjobs werden in den meisten Fällen zurückerstattet. Viele Schüler und Studenten jobben in den Schul- bzw. Semesterferien, um ihr Einkommen aufzubessern oder um erste praktische Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln. Bei länger andauernden oder höher bezahlten Ferienjobs muss sozusagen "auf Lohnsteuerkarte" gearbeitet werden. In diesem Fall hat der Schüler/Student die Möglichkeit, zu viel bezahlte Steuern zurückzubekommen. Denn zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag können nach Ablauf des Jahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommenssteuer ausgefüllt werden. Oftmals kann dazu das Formular "Vereinfachte Einkommensteuererklärung" verwendet werden.
Die entsprechenden Vordrucke gibt es z.B. bei allen Finanzämtern und auch über die Homepage des hessischen Finanzministeriums unter www.hmdf.hessen.de. Die Steuererklärung kann dem Finanzamt auch auf elektronischem Wege übermittelt werden (sog. Elster-Verfahren).
Grundsätzlich werden erst ab einem monatlichen Bruttoverdienst von rund 900 Euro überhaupt Lohnsteuern fällig. Bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber nach der Monatssteuertabelle wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn, so der Bund der Steuerzahler Hessen.
Beispiel: Hat eine ledige Studentin (= Lohnsteuerklasse I) außer ihrem Arbeitslohn aus Ferienjobs während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn von bis etwa 11.000 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Erst über diesem Betrag fallen in der Regel Einkommensteuern an.
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