Donnerstag, 14. März 2013

BGH-Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei Ausüben des Kapitalwahlrechts

Der Bundesgerichtshof hat am 18.04.2012 zum neuen Versorgungsausgleich entschieden (XII ZB 325/11), ob eine private Rentenversicherung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch dann nicht unter den Versorgungsausgleich fällt, wenn das Kapitalwahlrecht bei einer privaten Rentenversicherung nach Ende der Ehezeit, also dem Einreichen der Scheidung, ausgeübt wird.
Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts unterfallen private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Lediglich kommt ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht.
Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrags gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann.
Wenn eine Kapitalversicherung vorliegt oder das Kapitalwahlrecht einer Rentenversicherung ausgeübt wurde, unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten.

Praxishinweis:
Das Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung oder einer Riester-Rente fallen unabhängig davon, ob eine Rente oder eine Kapitalauszahlung erfolgt, immer unter den Versorgungsausgleich.
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