Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 23. Januar 2012 entschieden (Az.: 8 U 607/11), dass ein berufsunfähiger Versicherungsnehmer, der eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, die nur die Möglichkeit einer konkreten Verweisung vorsieht, auch dann nicht verwiesen werden kann, wenn er die von ihm aufgenommene andere Tätigkeit nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen zwar vollschichtig ausüben könnte, sie tatsächlich aber nur in einem so geringen Umfang verrichtet, dass er eine die bisherige Lebensstellung wahrende Vergütung nicht erzielt.
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