Samstag, 17. November 2012

Beitragsrückstände von Hartz IV-Empfängern in der PKV

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 28.03.2012 (az.: L 9 AS 1241/11 B ER) entschieden, dass Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) keinen Anspruch auf Übernahme von Beitragsrückständen zu ihrer privaten Krankenversicherung haben. Das gilt zumindest, wenn es sich dabei um sog. Zuschläge für Nichtversicherte handelt.
Nach Ansicht der Richter genießen Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zwar grundsätzlich umfassenden Krankenversicherungsschutz, ohne dafür mit Beiträgen belastet zu werden. Dieser Grundsatz hat seine Grenze, denn der Grundversicherungsträger ist nur dazu verpflichtet, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des sogenannten Basistarifs voll zu übernehmen. Die andere Hälfte geht hingegen gemäß § 12 Absatz 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu Lasten des Versicherers.
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