Das Amtsgericht München hat mit Urteil
vom 10. November 2010 (Az.: 155 C 30538/08) entschieden, dass ein Gebäudeversicherer
für einen Leitungswasserschaden einzustehen hat, wenn es zu einem Bruch eines
Bodenablaufs einer Dusche kommt.
Bei dem beklagten
Versicherer hatte der Kläger sein Mehrfamilienhaus gegen Leitungswasserschäden
versichert. Kurz vor Weihnachten des Jahres 2007 bemerkte einer seiner Mieter
aufsteigende Nässe in der Wand eines Abstellraums. Ein von dem Kläger
beauftragter Klempner stellte als Ursache den Riss des Bodenablaufs der Dusche
der Wohnung fest, so dass der Ablauf komplett erneuert werden musste. Außerdem
mussten für die Reparaturarbeiten Teile der Badezimmerfliesen entfernt und neu
verlegt werden. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von fast 1.100,-
Euro machte der Kläger seinem Gebäudeversicherer gegenüber geltend.
Der Versicherer
lehnte mit dem Argument, dass der Bodenablauf einer Dusche nicht zu dem durch
eine Leitungswasser-Versicherung versicherten Rohrleitungssystem eines Gebäudes
gehört, eine Regulierung des Schadens ab.
Das von dem
Hausbesitzer angerufene Münchener Amtsgericht sah das anders und gab der Klage
gegen den Versicherer in vollem Umfang statt.
Dort musste
sich der Versicherer indirekt Weltfremdheit vorwerfen lassen, zumal Rohrleitungen
bekanntlich schon seit langem nicht mehr aus einem einheitlichen Rohr, sondern
aus einem System von Teilstücken bestehen und wegen der verwendeten Materialien
und Winkelverbindungen auch zwangsweise erforderlich.
Zu diesem Rohrsystem
gehört folglich auch der Bodenablauf einer Dusche, da dieser ebenso wie andere
Steckverbindungen ebenfalls als Bestandteil des gesamten Rohrleitungssystems
anzusehen ist.
Daher hat der
Versicherer für die dem Kläger entstandenen Reparaturkosten aufzukommen.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de
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