Samstag, 13. August 2011

Einbruch mittels Nachschlüsseldiebstahls?


Das Oberlandesgericht Köln hat am 1. Februar 2011 entschieden (Az.: 9 U 125/10), dass ein Hausratversicherer nicht leisten muss, wenn keinerlei Spuren darauf hinweisen, dass ein Einbruch - wie von einem Versicherungsnehmer behauptet - mittels Nachschlüssel erfolgt ist.


Der Kläger fand seine Wohnung nach einem Kurzurlaub unverschlossen und in Unordnung vor. Grund war ein in der Zwischenzeit stattgefundener Einbruch, bei dem ein unbekannter Täter Gegenstände im Wert von fast 50.000,- Euro entwendet hatte. Vor der Reise hatte der Kläger die Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen. Da die Polizei keinerlei Einbruchspuren feststellen konnte und sich noch alle zur Wohnung gehörenden Schlüssel im Besitz des Klägers befanden, ging dieser von einem Nachschlüsseldiebstahl aus.
Der Hausratversicherer bestritt dies, da ein von ihm beauftragter Sachverständiger nämlich festgestellt hatte, dass an dem Schließzylinder der Wohnungstür keinerlei Spuren festzustellen waren, die darauf schließen ließen, dass das Schloss mittels eines Sperrwerkzeugs oder Nachschlüssels überwunden worden war. Der Gutachter konnte an den von dem Kläger vorgelegten Schlüsseln außerdem keine Duplizierspuren feststellen. Er ging daher davon aus, dass der Täter über einen Originalschlüssel und nicht wie von dem Kläger behauptet über einen Nachschlüssel verfügt haben musste. Der Versicherer weigerte sich daher, den Schaden zu regulieren.
Der Versicherer trug in dem sich anschließenden Rechtsstreit vor, dass nicht auszuschließen sei, dass der vorbestrafte Hausmeister über einen Nachschlüssel verfügte. Denn diesem sei mehrfach für kurze Zeit ein Originalschlüssel überlassen worden. Im Übrigen sei es durchaus möglich, dass einer der Vormieter über einen zusätzlichen Schlüssel verfüge, den er nicht abgegeben habe.
Das alles konnte die Richter nicht überzeugen, die die Klage des Versicherten als unbegründet zurückwiesen. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Kläger den vom ihm behaupteten Nachschlüsseldiebstahl nicht mit der dafür erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit beweisen, die darauf schließen lässt, dass von dem Täter ein solcher Schlüssel verwendet wurde. Die von ihm vorgelegten Schlüssel hatten weder Kopierspuren aufgewiesen noch waren an dem Schließzylinder Spuren einer Manipulation festgestellt worden. Das hatte neben dem Gutachter des Versicherers auch ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigt.
Dieser hatte zwar eingeräumt, dass die theoretische Möglichkeit besteht, einen Schlüssel zu kopieren, ohne Spuren an dem Original zu hinterlassen, und diesen perfekt zu entgraten. Das Gericht hielt es jedoch für äußerst unwahrscheinlich, dass sich ein Täter solche Mühen macht. Es ging vielmehr davon aus, dass das Schloss mit einem der Originalschlüssel geöffnet worden war und folglich kein Versicherungsschutz bestand.
Auch wenn der Täter, wie von dem Kläger behauptet, möglicherweise mithilfe eines von einem Vormieter benutzten Schlüssels in die Wohnung eingedrungen sein sollte, liegt nach Ansicht des Gerichts kein Versicherungsfall vor. Denn wenn ein Schlüssel einmal ein richtiger ist, so wird er nicht dadurch falsch, dass seine Verwendung nunmehr, etwa infolge eines Mieter- oder Eigentümerwechsels, nicht mehr berechtigt ist.
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