Samstag, 30. Juli 2011

Risikozuschlag wegen altersentsprechender Wirbelsäulenveränderung


Das Landgericht Dortmund hat am 23. Februar 2011 entschieden (Az.: 2 O 253/10), dass ein privat Unfallversicherter, der bei einer Operation durch eine abgebrochene Operationszange verletzt wird, wegen der Verletzungsfolgen nicht seine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen kann.


Geklagt hatte eine Frau, die bei dem beklagten Versicherer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatte. In den Versicherungs-Bedingungen hieß es unter anderem, dass Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Als sich die Klägerin im Juli 2008 wegen eines Bandscheibenvorfalls einer Operation unterziehen musste, kam es dabei zu einem eher ungewöhnlichen Zwischenfall. Denn eine der bei dem Eingriff verwendeten Operationszangen brach im Körper der Frau ab. Durch den Zwischenfall erlitt sie einen Dauerschaden. Die Klägerin wollte daher ihren Unfallversicherer in Anspruch nehmen. Doch dieser lehnte eine Schadenregulierung ab und verwies zur Begründung auf die eingangs erwähnte Klausel.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sich durch den Abbruch des Operationsinstruments keine Gefahr verwirklicht hatte, die eine Anwendung der Klausel rechtfertigt. Denn der Zwischenfall stelle keine Realisierung „der dem Heilbegriff anhaftenden eigentümlichen Gefahr“ dar. Er habe sich vielmehr rein zufällig ereignet und sei daher als Unfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen.
Die Dortmunder Richter sahen das anders und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Ihrer Meinung nach setzt die Anwendung der Klausel voraus, dass die Gesundheitsschädigung eines Versicherten als adäquate Folge einer Heilmaßnahme eintritt. Versichert sind hingegen zufällige Folgen, die sich aus Anlass einer Heilbehandlung ergeben und zu den Risiken des täglichen Lebens gehören. Als Beispiel nannte das Gericht den Fall eines Versicherten, der auf dem Weg zum Arzt stürzt.
Nicht versichert sind aber z.B. die Folgen von Stürzen, die sich aufgrund einer Kreislaufschwäche wegen eines ärztlichen Eingriffs ereignen. Gemäß diesem Beispiel gehört zu den nicht durch eine private Unfallversicherung versicherten Ereignissen auch das Versagen eines technischen Hilfsmittels, das der Durchführung einer Heilmaßnahme dient. Dabei ist es unerheblich, ob das Versagen die Folge eines Material- oder Kunstfehlers ist, da in solchen Fällen sich grundsätzlich die eigentümliche Gefahr einer Operation verwirklicht.
Im zugrunde liegenden Fall handelt es sich auch nicht um einen Vorfall, der sich so oder ähnlich auch bei anderen Gelegenheiten hätte ereignen können. Denn mit einem ärztlichen Instrument wie einer Operationszange kommt ein Patient naturgemäß nur im Rahmen einer Operation in Kontakt.
Daher hat sich bei dem hier entschiedenen Zwischenfall eine Gefahr einer Heilbehandlung realisiert, die nicht unter dem Schutz einer privaten Unfallversicherung steht.
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