Mittwoch, 22. Juni 2011

Bierchen nicht verschweigen


Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 12.1.2011 entschieden (Az.: 2 O 263/10), dass selbst wenn die Besonderen Bedingungen einer Familien-Unfallversicherung eine „Trunkenheitsklausel“ enthalten, nach der auch Unfälle infolge von Trunkenheit versichert sind, sofern der Blutalkoholgehalt unter 1,3 Promille liegt, der Versicherte seinen gesamten Alkoholkonsum wahrheitsgemäß angeben muss. Bei Nichtangabe handelt er sonst arglistig. Der Versicherer ist von der Leistung befreit.


Das Urteil wurde nach altem Recht gefällt.

In seinem Dorf hatte der Kläger das Osterfeuer besucht und dabei nach Zeugenaussagen Bier getrunken. Zu Hause angekommen war er auf dem Hof seines Anwesens so stark gestürzt, dass er notärztlich versorgt und ins Krankenhaus gebracht werden musste. Während der Notarzt von einer Alkoholvergiftung ausging, gaben der Kläger und ein Zeuge in der Schadenanzeige an die Unfallversicherung an, dass er auf den regennassen Steinen seines Hofs ausgerutscht und mit dem Hinterkopf auf das Pflaster aufgeschlagen sei.
In die Kästchen, bei denen angekreuzt werden sollte, ob der Versicherte in den letzten 24 Stunden Alkohol, Medikamente oder Drogen zu sich genommen hatte, malte er lediglich ein „./.“.
Die Versicherung wies ihn in einem Schreiben auf die widersprüchlich Aussagen des Arztes und seiner Verneinung von Alkoholkonsum sowie die möglichen Folgen eine unwahr beantwortete Frage hin.
Bereits früher habe er verschwiegen, dass er an einem Arm eine Behinderung habe und deswegen eine Erwerbsminderungsrente beziehe. Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben, so der Versicherer in seinem Schreiben, könnten auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Unternehmen daraus kein Nachteil entstehe.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und ging von arglistigem Handeln des Klägers aus, indem er die Frage nach Alkoholkonsum nur mit „./.“ beantwortete, um so Schwierigkeiten bei der Regulierung zu umgehen. Eine Nichtbeantwortung hat nach Auffassung der Richter hier den gleichen Stellenwert wie eine definitive Falschaussage durch eine Verneinung. Zudem sei so die Vorsatzvermutung nicht widerlegt.
Dagegen habe der Versicherer seine Nachfrageobliegenheit erfüllt. Da die Richter keine Umstände erkennen konnten, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen ließen, wies es die Klage ab.
Die Kosten des Rechtsstreits gingen zu Lasten des Klägers.
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