Samstag, 2. April 2011

Leichterer Steuerabzug von Behandlungskosten


Sowohl bei den Voraussetzungen als auch bei den möglichen Behandlungsformen hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert. Das gilt vor allem für den Nachweis der Notwendigkeit der krankheitsbedingten Aufwendungen. Ein amtsärztliches Attest vor dem Behandlungsbeginn oder anderen krankheitsbedingten Ausgaben ist nun nicht mehr zwingend erforderlich, aber trotzdem empfehlenswert - worauf auch der Bundesfinanzhof ausdrücklich hinweist. Es wird nämlich auch weiterhin der sicherste Weg bleiben, das Finanzamt von der Notwendigkeit der Ausgaben zu überzeugen. Gelingt das nicht, bleibt nur noch die Klage beim Finanzgericht. Dort stehen jetzt zwar alle Beweiswege offen, aber ein Attest des behandelnden Arztes allein hat noch keine besonders hohe Beweiskraft. Regelmäßig wird das Finanzgericht zusätzlich ein neutrales Sachverständigengutachten einholen müssen, und wenn das negativ ausfällt oder der Sachverständige schlicht die medizinische Indikation im Nachhinein nicht mehr verlässlich feststellen kann, bleibt der Steuerzahler neben den Behandlungskosten auch noch auf hohen Verfahrenskosten sitzen.
Neben dieser steuerzahlerfreundlichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof auch den Katalog abzugsfähiger Ausgaben erweitert, denn selbst medizinisch oder naturheilkundlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden können unter geeigneten Umständen steuerlich abzugsfähig sein. Konkret sagt der Bundesfinanzhof, dass nun auch Krankheitskosten zwangsläufig entstehen können, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt - was normalerweise Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung ist. Das gilt jedoch nur, wenn der Patient an einer Erkrankung mit einer begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht, und es gilt selbst dann, wenn sich der Patient für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Nicht mehr abzugsfähig sind Aufwendungen für Außenseitermethoden allerdings dann, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen