Das Oberlandesgericht Celle hat am 10. Juni 2010 entschieden (Az.: 8 U 18/10), dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein kann, wenn ein Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, dass er seinem Versicherer einen Schaden innerhalb der in den Versicherungsbedingungen genannten Fristen gemeldet hat.
Bei einem privaten Krankenversicherer hatte ein Mann eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Am 25. März 2008 erlitt er einen Unfall und litt an dessen Folgen bis Anfang August.
Nach der Darstellung des Mannes hatte er den Unfall seinem Versicherer Ende März schriftlich angezeigt. Der Versicherer behauptete hingegen, erst bei einem Anruf am 29. September von der Sache erfahren zu haben, als sich eine Beauftragte des Versicherten nach dem Stand der Bearbeitung erkundigte. Daher lehnte es der Versicherer ab, dem Versicherten das von ihm geforderte Krankentagegeld zu zahlen und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.
Nach den Bedingungen bestand die Verpflichtung, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Von dem Versicherten wurde das in der gegen seinen Versicherer eingereichten Klage auch nicht in Abrede gestellt. Anders als sein Versicherer ging er davon aus, dass dieser zu beweisen habe, die Schadenmeldung nicht erhalten zu haben. Da der Versicherer den entsprechenden Beweis schuldig blieb, war er nach Meinung des Klägers zur Leistung verpflichtet.
Weder die Richter des Landgerichts, noch ihre Kollegen des in Berufung angerufenen Celler Oberlandesgerichts wollten dem folgen und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Grundsätzlich obliegt die Darlegungs- und Beweislast für eine Obliegenheitsverletzung dem Versicherer. Dieser Grundsatz stößt jedoch dann an Grenzen, wenn es dem Versicherer, wie im Fall des Zugangs einer Schadenmeldung, aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten zu beweisen. Dann ist es Sache des Versicherten, den Beweis dafür anzutreten, den Versicherer fristgerecht informiert zu haben. Das gilt zumindest für den Fall der Erstanzeige eines Versicherungsfalls.
Wenn ein Versicherer nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf eine Schadenmeldung reagiert, so kann von dem Versicherten verlangt werden, dass er nach Fristablauf beim Versicherer nachfragt. So kann sichergestellt werden, dass die Meldung tatsächlich bei dem Versicherer eingegangen ist.
Jedoch hat sich der Kläger erstmals Monate nach seiner behaupteten Schadenmeldung nach dem Sachstand erkundigt - nach Überzeugung des Gerichts eindeutig zu spät. Der Versicherer durfte sich daher zu Recht auf Leistungsfreiheit berufen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Eine verspätete Schadenmeldung kann also teuer werden.
Dies belegt auch ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4.2.2009 (Az.: 43 C 4002/08).
Unbestritten war hier, dass der Versicherte den Schaden telefonisch angezeigt hatte. Der Versicherungsnehmer konnte einen Beweis für eine schriftliche Meldung jedoch nicht erbringen, so dass sich sein Versicherer mit Erfolg auf eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten berufen konnte.
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